Seitens der Internethandelsplattform www.ccdfbank.com wird u. a. auch deutschen Anlegern der Handel mit finanziellen Differenzkontrakten (Contracs for Difference  – CFD) sowie der Forex-Handel angeboten.

Der Handel mit sog. CFD´s ist hochriskant. Totalverluste sind nicht ausgeschlossen. Bei CFD´s handelt es sich um hochspekulative Finanzderivate, wobei sich der Kurs eines CFD´s direkt vom jeweiligen Basiswert, beispielsweise einer Aktie oder einem Index, ableitet. Der CFD-Handel eignet sich nicht für unerfahrene Anleger, nachdem ein Totalverlust drohen kann.

Auch der sog. Forex-Handel ist hochspekulativ und riskant. Auch hier handelt es sich letztlich um ein Spiel bzw. eine Wette und ein Totalverlust des gesamten angelegten Kapitals kann drohen.

Nicht zuletzt deshalb hatte die europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) Maßnahmen in Bezug auf das Angebot von Differenzgeschäften (CDF) an Kleinanleger in der Europäischen Union beschlossen.

Betroffene Anleger berichten nun, dass die vorgenannte Handelsplattform noch nicht einmal Guthaben ausbezahlt.

Auch der Sitz der Betreiberfirma (CFD Bank Ltd.) der Handelsplattform in Sofia, CFD Bank Ltd., ist nicht gerade vertrauenserweckend.

Unabhängig davon betreibt die vorgenannte Handelsplattform unseres Erachtens einen unerlaubten, grenzüberschreitend betriebenen Eigenhandel gemäß § 1 Ia Satz 2 Nr. 4 c KWG. Dies deshalb, da über die internetbasierende Handelsplattform für Finanzinstrumente Kunden der Zugang zu Finanzinstrumenten verschafft wird. Der Tatbestand des Eigenhandels nach dieser Vorschrift erfasst das Anschaffen oder Veräußern von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als Dienstleistung für andere. Im Rahmen ihres Angebots hält die Handelsplattform ccdfbank bzw. die entsprechende Betreiberfirma ein Angebot bereit, mit ihren Kunden Verträge über die Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten, wie z. B. CFD´s zu schließen. Damit erbringen sie eine Dienstleistung für Ihre Kunden, indem sie den Kunden den Zugang zu den von ihnen angebotenen Finanzinstrumenten verschaffen.

Für das Betreiben des Eigenhandels im Sinne von § 1 Ia Satz 2 Nr. 4 c KWG ist in Deutschland eine Erlaubnis nach § 32 I KWG erforderlich, wenn die Geschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betrieben werden, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.

Im vorliegenden Fall liegt keine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht für entsprechende Geschäfte vor.

Betroffene Anleger sollten anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner vertritt bereits eine Vielzahl von Anlegern, gegenüber Handelsplattformen, die den Handel mit CFD´s, Binären Optionen, Kryptowährungen sowie den Forex-Handel anbieten, wie z. B. den Handelsplattformen Option888Tradeu2, PWRTrade, XMarketsFXCMarkets, CentroBanc, ZoomtraderRoyalswissmarketRoiteksBritonPriceSafeMarkets etc..

Stand: 20.03.2019