Seitens der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wurde mit Bescheid vom 28.11.2018 gegenüber den Firmen CRLINK Ltd. und BT Systems Ltd. die sofortige Einstellung der unerlaubt betriebenen Anlageberatung angeordnet.

Die vorgenannten Unternehmen warben über die Plattform www.fxcmarkets.com und mit unaufgeforderten Anrufen unter einer Berliner Rufnummer für Differenzkontrakte (Contracts for Difference – CFDs), die auf Forex, Indizes, Rohstoffe, Aktien laufen. Den Kunden wurden konkrete Verträge empfohlen, die sie dann auf der Internetseite von FXC Markets (www.fxcmarkets.com) abschließen konnten.

Damit betreiben die Firma CRLINK Ltd. und BT Systems Ltd. gewerbsmäßig die Anlageberatung nach § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 a Kreditwesengesetz (KWG). Über die nach § 32 Abs. 1 KWG erforderliche Erlaubnis der BaFin verfügen sie jedoch nicht. Sie handeln daher unerlaubt.

Der Handel mit sog. CFDs ist letztlich für Privatpersonen nicht geeignet. Hier handelt es sich um hochspekulative Finanzderivate. CFDs (Contracts für Difference) gehören zur Gruppe der Derivate. Der Kurs eines CFDs leitet sich also direkt vom jeweiligen Basiswert ab, beispielsweise von einer Aktie oder einem Index. Der CFD-Handel eignet sich letztlich nur für erfahrene und spekulative Anleger, nachdem beim Handel mit CFDs ein Totalverlust drohen kann.

Nicht zuletzt deshalb hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) erst kürzlich Maßnahmen in Bezug auf das Angebot von Differenzgeschäften (CFDs) und binären Optionen an Kleinanleger der Europäischen Union beschlossen.

Während die Vermarktung, der Vertrieb und der Verkauf binärer Optionen an Kleinanleger ganz verboten wurde, wurde bei Differenzgeschäften (CFD) die Vermarktung, der Vertrieb und der Verkauf an Kleinanleger beschränkt. Diese Beschränkung umfasst mehrere Maßnahmen:

  • Hebel-Obergrenzen (Leverage-Limits) bei Eröffnung von Positionen;
  • Margin-Glattstellungsvorschrift (Margin-Close-out) auf Einzelkontobasis;
  • Negativsaldoschutz auf Einzelkontobasis;
  • Unterbindung des Einsatzes von Anreizen durch CFD-Anbieter und firmenspezifisch standardisierte Risikowarnung.

 

Die ESMA stellte gemeinsam mit den zuständigen nationalen Behörden fest, dass im Zusammenhang mit CFDs und binären Optionen, die Kleinanlegern angeboten werden, erhebliche Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes bestehen. Diese Bedenken ergaben sich aus der Komplexität und mangelnden Transparenz dieser Produkte sowie den besonderen Merkmalen von CFDs, dem Missverhältnis zwischen der erwarteten Rendite und dem Verlustrisiko sowie aus Vermarktungs- und Vertriebsaspekten.

Analysen der zuständigen nationalen Behörden zum CFD-Handel in verschiedenen EU Staaten zeigten, dass in 74 % bis 89 % der Kleinanlegerkonten üblicherweise Anlageverluste verzeichnet wurden, wobei der durchschnittliche Verlust pro Kunde zwischen € 1.600,00 und € 29.000,00 betrug.

Nachdem die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner bereits eine Vielzahl von Anlegern gegenüber Handelsplattformen, die den Handel mit CFDs, binären Optionen sowie den Forex-Handel anbieten, vertritt, wie z. B. die Firmen Option888, Tradeu2, PWRTrade, XMarkets, wird Anlegern empfohlen, die Kapital bei der Firma FXC Markets angelegt haben, anwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen.

Stand: 04.12.2018