Gegenüber der Orion Service EOOD hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach einer eigenen Mitteilung der Behörde das unerlaubte Betreiben eines Einlagengeschäftes untersagt.

Soweit von der Orion Service EOOD als Betreiber der Handelsplattform www.wisebanc.com für finanzielle Differenzkontrakte (Contracts for Difference – CFD), Devisen und Kryptowährungen Kapital von Anlegern als Einlagen oder andere unbedingt rückzahlbare Gelder angenommen worden sind, hat die Gesellschaft damit nach Auffassung der BaFin ein Einlagengeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG betrieben.

Über eine dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin verfügte die Orion Service EOOD nicht.

Der Bescheid der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.

Warnhinweise der BaFin von Handelsplattformen

Hinsichtlich der von der Orion Service EOOD betriebenen Handelsplattform warnt die BaFin bereits vor einiger Zeit davor, dass eine große Anzahl von unseriösen Handelsplattformen Anleger ansprechen. Die BaFin warnt davor, dass bei einigen Handelsplattformen der Verdacht der organisierten Kriminalität bestehen würde.

Anlagen in Differenzkontrakte (CFD´s) auf

  • Rohstoffe,
  • Aktien,
  • Indizes,
  • Währungen und
  • Kryptowährungen

sind mit dem Risiko des Totalverlustes verbunden.

Anlegern werden von Betreibern derartiger Handelsplattformen Anlagen mit der Möglichkeit auf hohe Gewinne offeriert. Solche Anlageangebote sind Betreibern in Deutschland aber regelmäßig nicht gestattet. Die BaFin mahnt daher zur äußersten Vorsicht.

Möglichkeiten für Anleger

Wie wir bereits berichtet hatten, vertritt die Kanzlei einige geschädigte Anleger gegenüber mehreren Handelsplattformen wie

die Anlagen über Tradingplattformen in CFD´s und binäre Optionen getätigt haben.

Soweit nach Meinung der BaFin durch die Orion Service EOOD ein unerlaubtes Einlagengeschäft betrieben worden ist, kann sich für Anleger ein Schadensersatzanspruch wegen des unerlaubten Betreibens von Einlagengeschäften begründen lassen.

Im Falle des unerlaubten Betreibens von Einlagengeschäften können nach der Rechtsprechung sowohl die Betreibergesellschaft selbst, als auch deren verantwortliche Personen bzw. Organe gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 32 Abs. 1 KWG auf Schadensersatz haften.

Anleger, die über die Handelsplattform www.wisebanc.com Anlagen getätigt und Kapital eingezahlt haben, sollten einen im Kapitalanlagerecht versierten Anwalt mit einer Prüfung beauftragen, welche Möglichkeiten für sie bestehen, das eingezahlte Kapital wieder zurück zu erhalten.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner unterstützt und berät Anleger der Handelsplattform www.wisebanc.com.

Stand: 02.05.2019