Wie berichtet, hatte die BaFin gegenüber der Euro Wealth OÜ (früher AllPro Tech OÜ bzw. früher Nostro Technology OÜ) eine Einstellung des grenzüberschreitenden Eigenhandels angeordnet, soweit über die Tradingplattform www.prestige.fm Differenzkontrakte (Contracs for Diffrence – CFD) auf Aktien, Handelswaren, Währungen, Indizes und Kryptowährungen angeboten worden sind. Damit hatte die Prestige FM laut der BaFin gewerbsmäßig einen Eigenhandel nach § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 4 lit. c Kreditwesengesetz (KWG) betrieben, ohne dafür über eine Erlaubnis der BaFin zu verfügen.

Dieser gegen die Prestige Financial Markets gerichtete Bescheid, soweit über die Handelsplattform www.prestige.fm Differenzkontrakte angeboten worden sind, ist nun rechtskräftig.

Bei einem unerlaubten Betreibens eines Eigenhandels können sich gegen die Gesellschaft als auch gegen deren Organe für Anleger Schadensersatzansprüche gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 32 Abs 1 KWG durchsetzen lassen.

Betroffene Anleger können sich gerne an die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner wenden.

Stand: 11.03.2019