In der Vergangenheit hatten wir des Öfteren über die Internethandelsplattformen Option 888, Tradeu2 sowie PWT Trade berichtet und darüber, dass seitens verschiedenster Telefonverkäufer unerfahrene Anleger durch Täuschungen zu Einzahlungen verleitet werden. Erst kürzlich warnte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vor nicht lizenzierten Anbietern von Internet-Handelsplattformen, die insbesondere Geschäfte mit Differenzkontrakten (Contracts for Difference – CFDs), Binäre Optionen und sog. Forex-Handel anbieten. Ein deutscher Internetauftritt der Handelsplattform und eine Kundenbetreuung in deutscher Sprache unter Angabe deutscher Telefonnummern würden nicht bedeuten, dass diese Unternehmen einen Sitz in Deutschland unterhalten.

Die Betreiber der Internet-Handelsplattformen – also die Vertragspartner des Kunden – wären auf den Internetseiten der Handelsplattformen häufig nur an sehr versteckter Stelle genannt, z. B. in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. In vielen Fällen wären bekannte Offshore-Briefkastenanschriften als Sitz angegeben. Eine Erlaubnis, auf dem deutschen Markt Geschäfte zu betreiben, hätten die Betreibergesellschaften in der Regel nicht.

Es würde ein hohes Risiko bestehen, die Rückzahlung der eingezahlten Gelder bzw. die Auszahlung erwirtschafteter Gewinne nicht durchsetzen zu können.

Nun wurde ein weiterer Fall einer solchen Firma bekannt. Mit Bescheid vom 28.06.2018 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht der Firma Gum Ltd. („Stern Markets“), die auf den Marshallinseln ansässig ist, aufgegeben, sofort den grenzüberschreitenden Eigenhandel einzustellen.

Unter der Handelsplattform www.sternmarkets.com bietet die Firma Gum Ltd. Differenzkontrakte (Contracts for Difference – CFDs) auf Aktien, Indizes, Währungen, Rohstoffe und Kryptowährungen an.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht stellte fest, dass die Firma Gum Ltd., indem sie ihren Kunden den Zugang zu den angebotenen Kontrakten verschaffte, den Eigenhandel im Sinne von § 1 I a Satz 2 Nr. 4 KWG als Dienstleistung für andere in der Bundesrepublik Deutschland betreiben würde. Über eine hierfür nach § 32 I KWG erforderliche Erlaubnis würde die Firma Gum Ltd. nicht verfügen.

Seitens unserer Kanzlei wird auch in der Angelegenheit Gum Ltd. bzw. www.sternmarkets.com eine Interessengemeinschaft gebildet, um gerichtliche Maßnahmen, die zur Schadenswiedergutmachung erforderlich sind, durchsetzen zu können.

Auch im Fall der Firm Gum Ltd. ist es sinnvoll, wenn sich eine möglichst große Anzahl geschädigter Kapitalanleger der Firma Gum Ltd. / Stern Markets zusammenschließt, um ihrem Anliegen ein größeres Gewicht zu verleihen und Druck auf die Ermittlungsbehörden auszuüben, damit diese dem fragwürdigen Handeln der Firma Stern Markets / Gum Ltd. Einhalt gebieten und die Verantwortlichen zur Rechenschaft ziehen.

Betroffene Anleger sollten anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen. Die Rechtsanwaltskanzlei Engelhard, Busch & Partner unterstützt betroffene Anleger sowohl bei der Durchsetzung von zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen gegenüber den Verantwortlichen der Firmen Stern Markets, Gum Ltd. als auch bei der Einleitung von strafrechtlichen Maßnahmen gegenüber den vorgenannten Firmen.

Stand: 08.08.2018