Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner hatte bereits in der Vergangenheit – so z. B. am 17.09.2015 und am 28.09.2015 – über die Firma Captura GmbH und deren Insolvenz berichtet. Seitens der Kanzlei Engelhard, Busch & Partner wird mittlerweile eine Vielzahl von geschädigten Captura-Anlegern vertreten.

Mittlerweile wurde am 17.12.2015 ein endgültiges Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma Captura GmbH eröffnet, wobei im Rahmen dieses Insolvenzverfahrens geschädigte Kapitalanleger, die der Firma Captura GmbH Darlehen gewährt haben, ihre Forderungen in einer vom Insolvenzgericht gesetzten Frist form- und fristgerecht anmelden müssen. Dies ist eine Grundvoraussetzung dafür, dass eine Anerkennung der Forderungen seitens des Insolvenzverwalters zur Insolvenztabelle erfolgt. Nur dann kann eine Insolvenzquote auf den jeweiligen Gläubiger am Ende des Insolvenzverfahrens verteilt werden.

Im März 2015 soll dann eine Gläubigerversammlung stattfinden, wobei die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner auch für die von ihr vertretenen Anleger an der Gläubigerversammlung teilnehmen wird.

Im Insolvenzverfahren der Firma Captura GmbH ist insbesondere problematisch, dass alle Darlehensverträge mit einer sog. qualifizierten Nachrangklausel versehen waren und es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Gläubiger als nachrangige Gläubiger oder als normale Gläubiger behandelt werden.

Sollte der Insolvenzverwalter von einer Wirksamkeit der Nachrangklausel ausgehen, dann bestehen im Insolvenzverfahren unseres Erachtens keine allzu positiven Quotenaussichten für die Darlehensgeber, zumal der Insolvenzverwalter Masseunzulänglichkeit angezeigt hat.

Die Frage, ob die Forderungen der Darlehensgeber als nachrangig betrachtet werden, wird über ein Musterverfahren geklärt werden.

Wenn von einer Masseunzulänglichkeit die Rede ist, dann geht man von einer Insolvenz im Insolvenzverfahren aus. D. h. der Insolvenzverwalter stellt im laufenden Verfahren fest, dass das Vermögen des Schuldners – hier der Firma Captura GmbH – nicht ausreicht oder zukünftig nicht dazu ausreichen wird, die Verfahrenskosten und die Masseverbindlichkeit zu decken.

Wir gehen jedoch davon aus, dass es nicht bei der Masseunzulänglichkeit bleiben wird, da es laut Auskunft des Insolvenzverwalters sowohl Immobilien gibt, die sich im Eigenbesitz der Firma Captura GmbH befinden, als auch einige Projektgesellschaften, die vom Insolvenzverwalter abzuwickeln sind. Die im Eigentum der Projektgesellschaften vorhandenen Immobilien sind ebenfalls zu verwerten, und  die Gesellschaften handels- und steuerrechtlich zu beenden. Ein Übererlös wird in das Vermögen der Captura GmbH gezogen und dient den Gläubigern der Captura GmbH als Haftungsmasse zur Befriedigung ihrer Ansprüche.

Schließlich bestehen noch sog. stille Gesellschaften, wobei die von der Firma Captura GmbH ausgereichten Darlehen bereits gegenüber den jeweiligen Unternehmen zurückgefordert wurden. Soweit hier keine Zahlungen erfolgen, sind – laut Insolvenzverwalter – in einem zweiten Schritt die der Firma Captura GmbH gewährten Sicherheiten, in Form von Schuldanerkenntnissen der Geschäftsführer / Gesellschafter dieser Gesellschaften bzw. gewährter Grundpfandrechte an Immobilien zu verwerten.

In jedem Fall ist im Insolvenzverfahren wohl mit einer Insolvenzquote zu rechnen, wobei die zu erwartende Insolvenzquote weder vom Insolvenzverwalter, noch von der Kanzlei Engelhard, Busch & Partner, zum jetzigen Zeitpunkt prognostiziert werden kann.

Die Insolvenzquoten werden erst am Ende des Insolvenzverfahrens gebildet, d. h. meist nach ca. 5 bis 6 Jahren, wenn feststeht, in welcher Größenordnung Forderungen mit welcher Rangstelle seitens des Insolvenzverwalters zur Insolvenztabelle anerkannt wurden und wenn geklärt ist, in welcher Größenordnung eine Insolvenzmasse realisiert werden konnte.

Nachdem nur mit einer Insolvenzquote zu rechnen ist, sollten betroffene Kapitalanleger anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen.

Neben der Vertretung im Insolvenzverfahren empfiehlt sich auch eine Prüfung dahingehend, ob der Anlageberater, der die Captura-Darlehen vertrieben hat und / oder der Treuhänder, der in die Abwicklung der Captura-Anlage eingeschaltet war, auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann.

Aufgrund der Tatsache, dass die Insolvenzquoten erst am Ende des Verfahrens gebildet werden, empfiehlt es sich nicht mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Anlageberater und / oder dem Captura Treuhänder abzuwarten, bis die Insolvenzquoten gebildet wurden. Entsprechende Schadensersatzansprüche dürften nämlich dann verjährt sein.

Entsprechende Ansprüche können neben der Geltendmachung der Forderungen im Insolvenzverfahren gegenüber dem vorgenannten Personenkreis geltend gemacht werden.

Betroffene Anleger sollten anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen.

Stand: 13.01.2016