Nachdem über das Vermögen der Firma Captura GmbH mittlerweile ein endgültiges Insolvenzverfahren eröffnet wurde und Anleger, die der Firma Captura GmbH Darlehen gewährt haben, allenfalls mit einer Insolvenzquote rechnen können, stellt sich die Frage, ob es andere Möglichkeiten gibt, den erlittenen Schaden zu minimieren.

Neben der Inanspruchnahme von Anlageberatern – hier muss jedoch in jedem Einzelfall geprüft werden -, ob ein Beratungsfehler vorlag, könnte hier auch eine Schadensersatzverpflichtung des Treuhänders bestehen.

Dies deshalb, da das Geschäftsmodell der Firma Captura GmbH darauf basierte, dass den Anlegern eine Anlage bei der Firma Captura GmbH mit einer Besicherung „schmackhaft“ gemacht wurde.

Seitens der Firma Captura GmbH wurde mit einer Treuhänderkanzlei ein Treuhand-und Verwaltungsvertrag abgeschlossen, wonach das Kapital der Anleger durch den Treuhändern nur dann an die Firma Captura GmbH weitergeleitet werden sollte, wenn die Gesellschaftereinlage zzgl. der Anteile am geplanten Gewinn zuvor seitens der Firma Captura GmbH durch geeignete Maßnahmen gegen einen etwaigen Verlust abgesichert wurden.

Es stellt sich deshalb die Frage, ob die Treuhänderkanzlei ihre Treuhänderpflichten erfüllt hat und überprüft hat, ob geeignete Sicherheiten zu Gunsten der einzelnen Anleger vorlagen.

Zwar kam im vorliegenden Fall kein unmittelbarer Treuhandvertrag zwischen der Treuhänderkanzlei und dem einzelnen Anleger zustande, allerdings, könnte es sich bei dem zwischen der Treuhänderkanzlei und der Firma Captura GmbH abgeschlossenen Treuhandvertrag um einen Vertrag zu gunsten Dritter (§ 328 I BGB) oder um einen Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter handeln.

Falls der Treuhänder die ihm obliegenden Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt hat, bestünden Schadensersatzansprüche für die einzelnen Anleger. Dies muss jedoch im Einzelfall geprüft werden.

Betroffene Anleger sollten anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen.

Stand: 13.01.2016

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