Mittlerweile vertritt die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner eine Vielzahl von geschädigten Captura GmbH Anlegern. Die Mehrzahl dieser Anleger hat sogenannte Nachrangdarlehen gezeichnet. Einige Anleger haben auch Teilschuldverschreibungen der Firma Captura GmbH gezeichnet.

Aus aktuellem Anlass ist Folgendes mitzuteilen:

 

Vorsicht bei Empfehlungen von Anlageberatern, die Captura Anlagen empfohlen haben

 

Vorsicht bei Empfehlungen im Hinblick auf das Insolvenzverfahren

Seitens einiger Anlagevermittler bzw. Anlageberater, die Captura GmbH Anlagen vertrieben haben, wurde gegenüber Anlegern, die seitens der Kanzlei Engelhard, Busch & Partner vertreten werden, sinngemäß geäußert, dass die Angelegenheit halb so schlimm wäre, da es sich nur um vorübergehende Zahlungsprobleme der Firma Captura GmbH handeln würde und die Anleger letztlich über den Immobilienbestand der Firma Captura GmbH vollumfänglich abgesichert wären. Entsprechende Aussagen halten wir aus mehreren Gründen für irreführend und falsch.

Aussagen zu etwaigen Quoten im Insolvenzverfahren können zum jetzigen Zeitpunkt von keiner der betroffenen Parteien gemacht werden. Eine entsprechende Insolvenzquote kann erst dann gebildet werden, wenn feststeht, in welcher Größenordnung betroffene Gläubiger Forderungen angemeldet haben, in welcher Höhe diese Forderungen zur Insolvenztabelle anerkannt wurden, wie sich die Reihenfolge der Gläubiger darstellt (vorrangig zu befriedigende Gläubiger sowie nachrangige Gläubiger) und welche Masse im Insolvenzverfahren überhaupt zu verteilen ist.

Erfahrungsgemäß erhalten Insolvenzgläubiger im Insolvenzverfahren meist keine allzu hohe Insolvenzquote, so dass im Hinblick auf ihre Forderungen ein erheblicher Restschaden verbleibt. Im vorliegenden Fall verkompliziert sich die Angelegenheit noch dadurch, dass die Anleger Nachrangdarlehen gezeichnet haben und entsprechende Forderungen im Insolvenzverfahren auch grundsätzlich nachrangig bedient werden. Die vorhandene Masse ist zunächst an vorrangige Gläubiger zu verteilen. Dies hat die Konsequenz, dass für die Nachranggläubiger meist keine oder nur eine sehr geringe Insolvenzmasse verbleibt.

Unter Umständen kann man jedoch im vorliegenden Fall die Nachrangklausel aushebeln und dahingehend argumentieren, dass diese unwirksam ist. So könnte die Nachrangklausel unter Umständen gegen das Recht zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen. Dies muss jedoch im Einzelfall geprüft und dargelegt werden.

Die Vergangenheit hat deshalb oft gezeigt, dass seitens der Anlageberater beschönigende Aussagen über die Situation von Firmen, deren Anlagen sie vertrieben haben, getätigt werden, um sich selbst aus der Schusslinie zu bringen.

Vorsicht bei Empfehlung von Anwälten durch Anlageberater, die Captura Anlagen vertrieben haben

Diesbezüglich ist zu beachten, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass Anlageberater bzw. Anlagevermittler die Anlagen vertrieben haben, mit ihren Empfehlungen ein Eigeninteresse verfolgen, da die Gefahr besteht, dass sie selbst von geschädigten Kapitalanlegern wegen Falschberatung auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.

Deshalb ist auch bei der Empfehlung von Anwaltskanzleien seitens der Anlageberater Vorsicht angebracht, da diese Kanzleien unter Umständen mögliche Haftungsansprüche gegenüber dem Anlageberater nicht überprüfen. Seitens eines geschädigten Anlegers sollte folglich bei einer entsprechenden Empfehlung mit der empfohlenen Kanzlei geklärt werden, ob sie auch bereit ist Haftungsansprüche gegenüber dem Berater durchzusetzen.

Betroffenen Anlegern kann folglich nur empfohlen werden, sich nicht hinhalten zu lassen, sondern aktiv tätig zu werden, zumal gewisse Ansprüche auch der Verjährung unterliegen. Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner ist hierbei behilflich. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu Anlagevermittlern / Beratern besteht nicht.

 

Stand: 28.09.2015