In dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche der P&R-Gruppe stellte die Staatsanwaltschaft nun Vermögenswerte des P&R-Gründers sicher, wie die Staatsanwaltschaft München der WirtschaftsWoche gemäß wiwo.de vom 20.09.2018 mitgeteilt habe.

Rückflüsse über Vermögensabschöpfungsverfahren?

Wenn die Staatsanwaltschaft Vermögenswerte des P&R-Gründers und anderer Verantwortliche der P&R-Gruppe sicherstellt, kann für Anleger die Möglichkeit besteht, über ein strafrechtliches Vermögensabschöpfungsverfahren Rückflusse zu erhalten.

Es müssen dann zu einem späteren Zeitpunkt entsprechende Ansprüche in dem Strafverfahren geltend gemacht werden. Sonst erhalten Anleger auch keine Entschädigung im Strafverfahren bzw. die sichergestellten Vermögenswerte verbleiben beim Staat.

Es müssen dann noch zu einem späteren Zeitpunkt Ansprüche in einem Vermögensabschöpfungsverfahren, wenn dieses eingeleitet wird,  glaubhaft gemacht werden.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner, München, vertritt Interessen von Geschädigten bei der Geltendmachung von Ansprüchen in dem strafrechtlichen Vermögensabschöpfungsverfahren bzw. auch bezüglich der Prüfung und Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen.

Wenn die Staatsanwaltschaft Vermögenswerte von Beschuldigten sicherstellt, sind nach einer neuen Rechtslage während der Dauer der strafrechtlichen Sicherungsmaßnahmen zivilrechtliche Arrestverfahren eines Geschädigten gemäß § 111h Abs. 2 Satz 1 StPO unzulässig.

Für einen geschädigten Anleger ist es aber auch nach dem neuem Recht weiterhin möglich einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung gegen Anspruchsgegner über ein normales Klageverfahren, also ohne Arrest, durchzusetzen, um so einen Vollstreckungstitel zu erhalten. Dies kann auch im Hinblick auf die durch die Staatsanwaltschaft sichergestellt Vermögenswerte sinnvoll sein. Denn wenn der Geschädigte ein zivilrechtliches Endurteil vorlegt, gilt der geltend gemachte Anspruch auch in dem Strafverfahren nach neuem Recht als festgestellt.

P&R Gründer in Haft

Der Gründer der Containervermieter P&R befindet sich seit Anfang September in Untersuchungshaft.

Die Verhaftung erfolgte im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft München wegen des Verdachts des Betruges.

Voraussetzung für den Erlass eines Haftbefehls ist u. a. ein dringender Tatverdacht. Dieser besteht, wenn aufgrund des aktuellen Ermittlungsstandes eine hohe Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass sich der Beschuldigte an einer Straftat beteiligt hat.

Soweit ein Haftbefehl ergangen ist, wurden also ein dringender Tatverdacht und somit auch eine entsprechend hohe Wahrscheinlichkeit angenommen.

Falls sich die Vorwürfe in dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren weiter bestätigen, sind auch die Chancen von Anlegern, Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung gegen verantwortliche Personen durchzusetzen, verbessert.

Anmeldungen von Forderungen in den Insolvenzverfahren noch möglich

Obwohl Gläubigern in den Insolvenzverfahren der P&R-Firmen eine Frist zur Forderungsanmeldung bis 14.09.2018 gesetzt wurde, können Forderungen in den Insolvenzverfahren nach wie vor angemeldet werden. Denn diese Frist ist keine Ausschlussfrist.

Es kann nur möglich sein, dass das Insolvenzgericht von Gläubigerin eine geringe Gebühr für eine gesonderte Prüfung nachträglich eingegangener Forderungsanmeldungen beansprucht.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner empfiehlt auch nach wie vor, die Vorgaben des Insolvenzverwalters nicht ungeprüft zu übernehmen. Der Insolvenzverwalter hat selbst darauf hingewiesen, dass es sich bei den von ihm angegebenen Summen um Maximalbeträge handelt. Soweit nach eigener Mitteilung der Insolvenzverwalter eine große Anzahl von Containern fehlt bzw. eine Abweichung zwischen den an Anleger verkauften Containern und dem tatsächlichen Bestand vorhanden ist, wird auch damit zu rechnen sein, dass die Insolvenzverwalter diese Maximalbeträge bestreiten.

Es ist daher auch eine Prüfung ratsam, ob die Forderung nicht auch hilfsweise mit einem anderen Anspruch begründet werden kann, der unter Umständen möglicherweise höher ist, als die von den Insolvenzverwaltern in ihren Formularen angesetzten Zahlen.

Außerdem muss bei einer Forderungsanmeldung eine schlüssige Begründung der Forderung erfolgen. Soweit von Gläubigern nur das von den Insolvenzverwaltern vorgegebene Formular unterschrieben bzw. übernommen wurde, besteht dann auch später ggf. keine Möglichkeit, dass die Forderung auf Grundlage einer anderen Anspruchsgrundlage anerkannt wird.

Auch bereits angemeldete Forderungen können nachträglich noch ergänzend spezifiziert und begründet werden.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner, München, vertritt auch die Interessen der Anleger der P&R-Gruppe in den Insolvenzverfahren.

Stand: 20.09.2018