Das Amtsgericht München hat nun das endgültige Insolvenzverfahren über die deutschen P&R-Gesellschaften eröffnet, nämlich über das Vermögen

  • der P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH,
  • der P&R Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH,
  • der P&R Transport-Container GmbH,
  • der P&R Container Leasing GmbH.

Gläubiger wurden unter Fristsetzung aufgefordert, Forderungen in den Insolvenzverfahren anzumelden. Nach Angaben der Insolvenzverwalter ist der Bestand an vorhandenen Containern wesentlichen geringer als die Anzahl der an Anleger von den deutschen P&R-Gesellschaften verkauften Container. Die Fehlmenge würde bereits seit Jahren bestehen und hat sich nach den Erkenntnissen der Insolvenzverwalter seit dem Jahre 2007 immer weiter vergrößert.

Container verkauft, die nie vorhanden waren 

Bemerkenswert ist die Aussage der Insolvenzverwalter, dass sich die Differenz bei den Containern nicht daraus ergeben würde, dass diese früher vorhanden waren und dann verloren gingen. Vielmehr würde sich aus den vorläufigen Ergebnissen der Untersuchungen ergeben, dass die deutschen Gesellschaften offenbar über viele Jahre hinweg Verträge mit Anlegern über Container geschlossen haben, die es nie gegeben habe und die auch nie angeschafft wurden.

Das von Anleger neu angeworbene Kapital sei vielmehr dafür verwendet worden, laufende Verbindlichkeiten aus Mietzahlungen und Rückkäufen gegenüber Anleger zu begleichen. Aus dieser Bewertung der Insolvenzverwalter ergibt sich aber, dass es sich um ein betrügerisches Schneeballsystem gehandelt hat.

Des Weiteren verweisen die Insolvenzverwalter darauf, dass erhebliche Zahlungen für Container geleistet worden sind, die es gar nicht gab und auch keine Mittel zur Verfügung gestanden hätten, die Containerflotte weiter aufzubauen, um so die Fehlmengen zu reduzieren.

Ziel der Insolvenzverwalter sei es, die bestehende Containerflotte bestmöglich zu verwerten. Derzeit würde das Vermietungsgeschäft weiterhin fortgeführt. Erneut betonen die Insolvenzverwalter, dass eine Verwertung und Befriedigung von Anlegeransprüchen außerhalb der deutschen Insolvenzverfahren rechtlich und faktisch nicht möglich sei.

Hierzu hat unsere Kanzlei aber bereits darauf hingewiesen, dass dies nur vertragliche Ansprüche der Anleger aus den Verträgen betrifft.

Ansprüche von Anlegern außerhalb der Insolvenzverfahren 

Schadensersatzansprüche gegen Verantwortliche der P&R-Gesellschaften bzw. gegen Berater können unabhängig von den Insolvenzverfahren durchgesetzt werden. Ein Schadensersatzanspruch wegen Betruges steht auch nur einem geschädigten Anleger zu und nicht dem Insolvenzverwalter bzw. der Insolvenzmasse. Anleger müssen also entsprechende Ansprüche gegen Verantwortliche bzw. Berater selbst durchsetzen.

Soweit von den Insolvenzverwaltern darauf verwiesen wird, dass sie auch selbst Haftungsansprüche gegen Verantwortliche durchsetzen, kann dies wiederum nur Ansprüche betreffen, soweit Gelder ohne Rechtsgrund an Verantwortliche geflossen sind oder auch Ansprüche wegen Insolvenzverschleppung oder ähnlicher Tatbestände. Wie bereits erwähnt, kann nämlich die jeweilige P&R Vertriebsgesellschaft und damit auch die entsprechende Insolvenzmasse nicht wegen Betruges geschädigt sein, sondern nur Anleger.

Im Übrigen ist eine Verwertung nach Auffassung der Insolvenzverwalter auch deshalb nicht möglich, weil diese kein Eigentum erworben haben. Für einen wirksamen Eigentumserwerb sei es erforderlich, dass der entsprechende Vermögensgegenstand ausreichend bestimmt sei. Dies sei aufgrund der mit den Anlegern geschlossenen Vereinbarungen nicht möglich, denn diese würden keine Bezugnahme auf konkrete Container enthalten. Eine bloße Übereignung einer bestimmten Anzahl eines bestimmten Containertyps würde nicht genügen, um zu bestimmen, welche Container im Einzelnen gemeint waren. Dies habe auch das Landgericht München I zwischenzeitlich in einer rechtskräftigen Entscheidung vom 20.06.2018 bestätigt.

Allerdings ist diesbezüglich nach Ansicht der Kanzlei Engelhard, Busch & Partner nicht nachvollziehbar, warum Container in Fällen nicht bestimmbar sein sollen, in denen Anleger auch Eigentumszertifikate mit bestimmten Containernummern erhalten haben. Hierzu gibt es keine Begründung der Insolvenzverwalter.

Allerdings haben die meisten Anleger keine Nachweise über konkrete Container erhalten.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner vertritt sowohl die Interessen von Anlegern in den Insolvenzverfahren der P&R-Gesellschaften als auch bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung gegen Verantwortliche der P&R-Gesellschaften sowie gegen Anlageberater bzw. Beratungsgesellschaften.

Interessenvertretung in Insolvenzverfahren 

Auch wenn Insolvenzverwalter Vorgaben zur Forderungsanmeldung machen, müssen dieses bzw. die entsprechende rechtliche Grundlage überprüft werden und es muss insbesondere auch überprüft werden, ob nicht eine Forderung auf eine anderer Rechtsgrundlage und ggf. auch über einen höheren Betrag geltend gemacht werden kann. Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner unterstützt Anleger nicht nur bei der Forderungsanmeldung, sondern übernimmt auch die Betreuung über die weitere Dauer der Insolvenzverfahren, welche sicherlich längere Zeit dauern und in denen sich auch sicherlich noch einige komplexe Fragen ergeben werden.

Auch wenn Anleger im Insolvenzverfahren keine weitergehende Unterstützung wünschen, bietet die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner Anlegern lediglich eine Vertretung in den Gläubigerversammlungen gegen eine geringe Aufwandspauschale an.

Unterstützung bei Schadensersatzansprüchen 

Außerdem vertritt die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner auch, wie erwähnt, Anleger bei der Überprüfung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen, um nach Möglichkeit auch Kapital über eine Insolvenzquote hinaus außerhalb des Insolvenzverfahrens zu realisieren.

Stand: 25.07.2018