Wir hatten in der Vergangenheit des Öfteren über die Firma CanTerra Investments Holding LLC und deren Betreiber, Herrn Martin Oswald, berichtet.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hatte der Firma CanTerra Investments Holding LLC bzw. Herrn Oswald bereits im September 2017 aufgeben, sein ohne Erlaubnis betriebenes Investmentgeschäfte sofort einzustellen und unverzüglich abzuwickeln. Im Mai 2018 teilte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht dann mit, dass ihr Bescheid auch rechtskräftig geworden sei.

Obwohl mehr als ein Jahr vergangen ist, wickelte Herr Oswald das unter der Firma CanTerra Investments Holding LLC betriebene Geschäft nicht ab. Betroffene Anleger, die sog. „Vorzugsmitgliedsanteile“ der Firma CanTerra Investments Holding LLC gezeichnet hatten, haben bis heute seitens Herrn Oswald bzw. seitens der Firma CanTerra Investments Holding LLC keine Auszahlung erhalten.

Vielmehr werden die Anleger seitens Herrn Oswald bzw. seitens eines Kapitalanlageberaters, der die Anleger im Hinblick auf den Kauf der Vorzugsmitgliedsaktien beriet, vertröstet.

Auch die strafrechtlichen Ermittlungsbehörden sind nicht untätig geblieben. So ermittelt die Staatsanwaltschaft gegen Herrn Oswald im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Firma CanTerra Investments Holding LLC.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner hat deshalb Klagen bei verschiedenen Landgerichten gegen Herrn Oswald eingereicht, um die Ansprüche der geschädigten CanTerra-Anleger durchzusetzen. Betroffene Anleger sollten sich nicht weiter verströsten lassen, sondern ihre bestehenden Schadensersatzansprüche durchsetzen.

Dies zum einen deshalb, da mögliche Ansprüche verjähren können. Zum anderen erhöht Zuwarten sicherlich nicht die Chancen erfolgreich Schadenersatzansprüche durchzusetzen.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner berät und vertritt Geschädigte, die Vorzugsmitgliedsanteile oder Anleihen der Firma CanTerra Investments Holding LLC gezeichnet haben bei der Durchsetzung von Ansprüchen, um das eingezahlte Kapital wieder zurück zu erhalten.

Stand: 29.10.2018