Nachdem sich bei der Kanzlei Engelhard, Busch & Partner immer mehr geschädigte Kapitalanleger melden, die Probleme bei einer Anlage in Lebensversicherungsfonds haben, soll in diesem Beitrag zunächst einmal darüber informiert werden, um welches Anlagemodell es sich hierbei handelt und welche Möglichkeiten für Anleger bestehen, die in einen geschlossenen Lebensversicherungsfonds investiert haben.

Zum Hintergrund

Bei Lebensversicherungsfonds handelt es sich um geschlossene Fonds, die bestehende Lebensversicherungsverträge aufkaufen und bis zu ihrem vertraglichen Laufzeitende oder bis zum Eintritt des Versicherungsfalles weiterführen, um dann die Versicherungsleistung zu vereinnahmen. Je nach Fonds, wird in US-amerikanische, deutsche oder britische Lebensversicherungen investiert.

Seit etwa 2002 werden entsprechende geschlossene Lebensversicherungsfonds auf dem deutschen Markt angeboten. Der Verband geschlossener Fonds veröffentlichte 2010, dass Anleger Gelder in Höhe von fast 5 Milliarden von 2002 bis 2010 in Lebensversicherungsfonds investiert haben.

Seitens der Anbieter wurde in der Vergangenheit damit geworben, dass bei solchen Fonds gute Renditechancen für die Anleger bestünden, da 50 % der Lebensversicherungen vorzeitig von den Versicherungsnehmern gekündigt würden und Gewinne dadurch erzielt würden, dass seitens der Fondsgesellschaft dem verkaufswilligen Versicherungsnehmer ein Preis über dem Rückkaufswert angeboten würde, der jedoch unter dem inneren Wert der Police liegen würde, so dass sowohl der verkaufswillige Versicherungsnehmer als auch die Fondsgesellschaft ein vorteilhaftes Geschäft machen könnten. Am Ende der Laufzeit oder bei Eintritt des Versicherungsfalls würde der Fonds dann die Ablaufleistung inklusive Schlussbonus erhalten.

In der Realität mussten viele Anleger, die ihr Kapital in Lebensversicherungsfonds investiert hatten, leider mittlerweile feststellen, dass viele der aufgelegten Lebensversicherungsfonds weder die prognostizierte Rendite erwirtschaften und sich darüber hinaus auch noch in wirtschaftlicher Schieflage befinden. Viele Fondskonzepte gehen folglich nicht auf, da zum einen im Zuge der Finanzkrise Boni und Ablaufleistungen der Lebensversicherungen gesunken sind und im Übrigen eine hohe Nachfrage nach gebrauchten Versicherungen auch die Preise der einzukaufenden Lebensversicherungen erhöht hat. Bei Lebensversicherungsfonds, die in US-amerikanische Policen investiert haben, wurde die Rendite aufgrund der Lebenserwartung der Versicherten bestimmt, wobei die Lebensversicherungsfonds im Hinblick auf die voraussichtliche Lebenserwartung der Versicherten von falschen Annahmen ausgingen. Diese starben nicht so früh wie erwartet. Unter anderem aus vorgenannten Gründen erwirtschafteten die Fonds auch nicht die prognostizierten Gewinne.

Viele Anleger sehen sich nun damit konfrontiert, dass keine Ausschüttungen mehr gezahlt werden. Teilweise droht der Verlust des gesamten eingesetzten Kapitals. Es gibt jedoch auch Konstellationen, in denen der Anleger an dem Verlust der Fondsgesellschaft beteiligt wird, wenn die Fondsgesellschaft Nachschüsse von den Anlegern fordert.

Im Folgenden möchten wir kurz auf die Risiken von Lebensversicherungsfonds eingehen und auf die rechtlichen Möglichkeiten, die für Anleger bestehen, um den erlitten Schaden zu begrenzen oder auszugleichen:

Risiken der Lebensversicherungsfonds

Teil- und Totalverlustrisiko

Bei einer Beteiligung im Rahmen eines Lebensversicherungsfonds handelt es sich um eine unternehmerische Beteiligung. Solche Beteiligungen haben hohe Risiken und es können hohe Verluste bis hin zum Totalverlust entstehen. Als Altersvorsorge oder zur Anlage im Alter sind Lebensversicherungsfonds keinesfalls zu empfehlen.

Eingeschränkte Handelbarkeit des Anteils an einem Lebensversicherungsfond

Vielen Anlegern wurde in der Vergangenheit seitens der Anlageberater – so jedenfalls unsere Erfahrungen – versprochen, dass es jederzeit möglich sei, die Beteiligung zu verkaufen. Hierzu ist festzuhalten, dass das Kapital der Anleger in der Regel langfristig gebunden ist und in der Regel kein funktionierender Zweitmarkt existiert. Gerade, wenn sich ein Fonds in Schwierigkeiten befindet, ist der Verkauf der Beteiligung so gut wie unmöglich. Bei einer Anlage in Form eines Lebensversicherungsfonds ist das Kapital des Anlegers auch deshalb langfristig gebunden, da eine Kündigung während der Laufzeit in der Regel durch den Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen ist. Nur in Ausnahmefällen besteht eine Kündigungsmöglichkeit aus wichtigem Grund.

Blind-Pool-Risiko

Bei Beteiligungen an Lebensversicherungsfonds handelt es sich um sogenannte „Blind-Pool-Beteiligungen“. Dies bedeutet, dass die Initiatoren gegenüber den Anlegern nicht darlegen, in welche Policen der Fonds konkret investieren wird. Folglich ist bei Auflage des Fonds vollkommen unklar, welche konkreten Policen erworben werden. Letztlich ist lediglich der Markt, auf dem die Lebensversicherungen erworben werden sollen – Amerika, Großbritannien oder Deutschland – bestimmt. Kontrollmöglichkeiten für den Anleger bestehen deshalb nur sehr begrenzt.

Haftungsrisiko

Da die Lebensversicherungsfonds meist in Form von Kommanditgesellschaften konstruiert wurden und sich die Anleger als Kommanditisten entweder direkt oder über Treuhandgesellschaften als Kommanditisten an der Kommanditgesellschaft, d. h. der Fondsgesellschaft beteiligten, haften die Kommanditisten grundsätzlich nur bis zur Höhe ihrer Einlage. Eine weitergehende Haftung ist deshalb grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Einlage geleistet wurde. Den Anlegern wird jedoch in vielen Fällen nicht offengelegt, dass bei bestimmten Konstellationen die Haftung wieder aufleben kann.

Währungsrisiko

Falls ein Anleger eine Anlage über den Lebensversicherungsfonds in amerikanische oder britische Lebensversicherungen tätigt, trägt der Anleger auch das Währungsrisiko. Versicherungsleistungen, Prämien und Kaufpreis der Lebensversicherungen werden in Britischen Pfund bzw. Amerikanischen Dollar geleistet. Die Ausschüttungen des Fonds erfolgen jedoch meistens in Euro, so dass durch die Umrechnung sowohl Verluste als auch Gewinne erzielt werden können.

Rechtliche Möglichkeiten für Anleger,

die ihr Kapital in Lebensversicherungsfonds investiert haben

Für geschädigte Kapitalanleger überprüfen wir gerne, welche Möglichkeiten es für sie gibt, Schadensersatzansprüche gegen die Anlageberater und –vermittler, die die Lebensversicherungsfonds, wie z. B. den Lebensversicherungsfonds Lloyd Fonds Britische Kapital Leben I, Lloyd Fonds Britische Kapital Leben II, Lloyd Fonds Britische Kapital Leben III, Lloyd Fonds Britische Kapital Leben IV, Lloyd Fonds Britische Kapital Leben V, Lloyd Fonds Britische Kapital Leben VI, Lloyd Fonds Britische Kapital Leben VII, Lloyd Fonds Britische Kapital Leben VIII oder z. B. die Lebensversicherungsfonds MPC Rendite-Fond Britische Leben Plus, MPC Rendite-Fond Britische Leben Plus II, MPC Rendite-Fond Britische Leben Plus III, Prorendita 4–Britische Leben oder den Lebensversicherungsfonds MPC Rendite-Fonds Plus, empfohlen haben, durchzusetzen bzw. die Anlage rückabzuwickeln.

Für die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gibt es verschiedenste Ansatzmöglichkeiten, die geprüft werden sollten.

Verletzung von Beratungspflichten

Mögliche Schadensersatzansprüche können sich für die Anleger wegen Falschberatung und Aufklärungspflichtverletzung gegenüber der beratenden Bank oder gegenüber dem Anlageberater bzw. –vermittler darstellen lassen.

Im Rahmen einer Beratung über eine Kapitalanlage muss der Anlageberater dem Anleger ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermitteln. Er hat diesen über alle für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände wahrheitsgemäß, verständlich und vollständig zu informieren (vgl. BGH, Urteil vom 25.09.2007 – XI ZR 320/06). Dies beinhaltet insbesondere auch eine Aufklärung über die speziellen Nachteile und Risiken, die mit der angebotenen Beteiligung verbunden sind. Der Anlageberater schuldet dabei eine anleger- und anlagegerechte Beratung, wobei Inhalt und Umfang der Beratungspflichten von den Umständen des Einzelfalles abhängen. Maßgeblich sind einerseits der Wissenstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden, andererseits die allgemeinen Risiken, die sich aus den besonderen Umständen des Anlageobjekts ergeben.

Entspricht das empfohlene Anlageobjekt – hier der Lebensversicherungsfonds – nicht den Anlagezielen des Kunden oder dessen Risikobereitschaft und wurden diesem auch die allgemeinen und speziellen Risiken des Lebensversicherungsfonds nicht ausreichend deutlich gemacht, so bestehen Schadensersatzansprüche. Der Anleger kann sein gesamtes eingesetztes Kapital einklagen, Zug um Zug gegen Rückabtretung der Fondsbeteiligung.

Prospekthaftung

Gegenüber den Prospektverantwortlichen und Prospektherausgebern können bei Fehlern in einem Fondsprospekt auch Prospekthaftungsansprüche dargestellt werden. Ein Fondsprospekt muss richtig und vollständig sein. Ist dies nicht der Fall, lassen sich ebenfalls Schadensersatzansprüche darstellen.

Verschweigen von Provisionen

Darüber hinaus lassen sich unter Umständen auch Schadensersatzansprüche gegen die beratende Bank und den Anlageberater darstellen, wenn ein Anleger nicht darüber aufgeklärt wurde, dass die beratenden Banken Zuwendungen, die ihnen für die Vermittlung der Fonds zugeflossen sind, erhalten haben. Nach geltender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 12.05.2009 – XI ZR 586/07) ist seitens der Anlageberater darauf hinzuweisen, dass und in welcher Höhe sie für eine erfolgreiche Empfehlung geldwerte Vorteile oder Provisionen (sogenannte Kick-backs) erhalten haben. Wurde ein Anleger über die geflossenen Provisionszahlungen und deren Höhe nicht aufgeklärt, begründet dies Schadensersatzansprüche des Anlegers gegen die beratende Bank, Sparkasse oder sonstige Berater.

In vielen Fällen haben Anleger gute Chancen ihre Beteiligungen im Wege des Schadensersatzes rückabzuwickeln. Erst kürzlich verurteilte das Landgericht Lübeck mit Urteil vom 10.08.2011 die Santander Bank, die einen Anleger im Hinblick auf eine Anlage beim Lebensversicherungsfonds MPC Rendite-Fonds Britische Leben Plus II beraten hatte, zur Rückzahlung des Anlagebetrages Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung. Seitens des Landgerichts Lübeck wurde festgestellt, dass die Santander Bank für die Vermittlung des Fondsanteils Rückvergütungen erhalten hatte, über die sie den Anleger hätte aufklären müssen.

Anleger, die ihr Kapital in Lebensversicherungsfonds investiert haben, sollten von einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei überprüfen lassen, ob es Möglichkeiten gibt, die Anlage rückabzuwickeln.

Stand: 24.05.2012