Mit einem Schreiben von Ende Oktober 2016 wurden Anleger des Fonds GSI Triebwerke 3 GmbH & Co. KG (GSI Triebwerke 3) über Einzelheiten zur Liquidation informiert. Der Fonds GSI Triebwerke 3 befindet sich in Liquidation. Anleger mussten erfahren, dass sie nach dem Verkauf sämtlicher Triebwerke noch ca. 10% des von ihnen eingezahlten Kapitals zurückerhalten und unter Berücksichtigung von bisher gezahlten Ausschüttungen sich ein Verlust von ca. 66% ergibt.

Von der GSI Fonds GmbH & Co. KG wurden neben dem GSI Triebwerke 3 auch noch der GSI Triebwerksfonds 2 und der GSI Triebwerksfonds 4 emittiert.

Gegenstand der geschlossenen Fonds war die Investition in Flugzeugtriebwerke.

Gegenüber Anlegern wurde, etwa bei dem GSI Triebwerksfonds 3 damit geworben, dass es sich um eine Investition in den Wachstumsmarkt des internationalen Flugverkehrs handele und dass hohe gutachterlich vorhergesagte Wertzuwachschancen bestehen.

Die Mindestbeteiligung lag beim GSI Triebwerksfonds 3 bei USD 15.000,00. Das zur Verfügung gestellte Kapital wurde in Flugzeugtriebwerke von namenhaften Herstellern investiert, die in die verschiedenen Flugzeugtypen, wie Airbus und Boing, einsetzbar sind und an verschiedene Fluggesellschaften vermietet worden waren.

Es wurden z. B. bei dem GSI Triebwerksfonds 3 Ausschüttungen von 6,75% bis 8% in Aussicht gestellt.

Als positiv wurde auch eine kurze Laufzeit von nur ca. 7 Jahren dargestellt. Die Ausschüttungen sind allerdings nach einiger Zeit geringer ausgefallen und es wurden dann auch gar keine Ausschüttungen mehr gezahlt.

Der Fondsinitiator GSI hatte sich, wie etwa fondstelegramm.de berichtet hatte, vollkommen aus dem Neugeschäft der Emission von Fonds zurückgezogen und auch die Betreuung der Bestandsfonds aufgegeben.

Optionen für Anleger außerhalb der Liquidation des Fonds

Da Anleger des GSI Triebwerksfonds 3 und auch des GSI Triebwerksfonds 2 und des GSI Triebwerksfonds 4 offenbar mit Verlusten rechnen müssen, kann sich für diese die Frage stellen, ob sich nicht Alternativen ergeben können, das eingezahlte Kapital wieder zurückzuerhalten.

Bei Anlagen in Form einer Beteiligung an einem derartigen Triebwerkfonds handelt es sich, um eine Anlage in Form einer  Unternehmensbeteiligung, die mit hohen Risiken verbunden ist.

Für Anleger kann auch das Risiko bestehen, dass im Rahmen einer Haftung gem. § 172 Abs. 4 HGB auch Ausschüttungen, die ausgezahlt worden sind, zurückgefordert werden.

Sofern Anleger auf die Sicherheit einer Anlage bzw. einen Kapitalerhalt Wert gelegt haben, war eine derartige Anlage für sie nicht geeignet.

Wenn derartigen Anlegern dennoch eine Anlage in einem GSI Triebwerksfonds empfohlen worden ist, kann dies einen Beratungsfehler begründen.

Im Übrigen müssen auch Anlageberater oder auch Beratungsgesellschaften einen Anleger richtig und vollständig über alle Risiken und Hintergründe einer derartigen Anlage aufklären.

Wenn die Aufklärung falsch oder auch ungenügend war, kann auch dies einen Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Beratung bzw. Anlagevermittlung begründen.

Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) auch Kreditinstitute, die Anlegern den Abschluss einer derartigen Anlage empfehlen, verpflichtet, einen Anleger darüber aufzuklären, ob und in welcher Höhe sie eine Rückvergütung erhalten.

Sofern die Zahlung einer derartigen Rückvergütung von der Bank verschwiegen wird, kann dies auch zu einer Haftung des Kreditinstitutes auf Schadensersatz führen.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner berät und unterstützt betroffene Anleger des GSI Triebwerksfonds 3 und weiterer GSI Triebwerksfonds.

Stand: 30.11.2016