Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) bereits mit grundlegenden Beschlüssen vom 19.12.2006 und per 09.03.2010 entschieden hat, dass eine beratende Bank über erhaltene Provisionsrückvergütungen, die sie im Zusammenhang mit der Empfehlung von Kapitalanlagen erhält, aufzuklären hat, haben sich daraufhin viele Kreditinstitute in Prozessen auf ein fehlendes Verschulden berufen. Die Banken machten geltend, dass sie zumindest vor der Entscheidung im Jahre 2006 nicht wissen konnten, dass sie zu einer entsprechenden Aufklärung verpflichtet sind. Dieser Ansicht waren auch einige Gerichte gefolgt.

Dieser Meinung hat der BGH nun mit seinem Beschluss vom 29.06.2010 eine klare Absage erteilt. Der BGH hat festgestellt, dass eine Haftung wegen eines fahrlässigen Aufklärungsverschuldens nur bei einem unvermeidbaren Rechtsirrtum ausgeschlossen ist. Dabei seien aber strenge Maßstäbe anzulegen. Hierzu verweist der Bundesgerichtshof darauf, dass er bereits in den Jahren 1989 und 1990 in zwei Entscheidungen im Zusammenhang mit Warentermingeschäften Kick-Backvereinbarungen zwischen einem Anlagevermittler und einem Broker missbilligt habe.

Daher sei für eine Bank bereits ab diesem Zeitpunkt erkennbar gewesen, dass sie gegenüber ihren Kunden eine Aufklärungspflicht bezüglich Provisionsrückvergütungen, die eine Interessenkollision begründen können, traf.

Nach Einschätzung von Rechtsanwalt Oliver Busch von der Kanzlei Engelhard, Busch & Partner, München, eröffnet dieses Urteil somit Anlegern, die auch vor mehreren Jahren eine Kapitaleinlage, z. B. einen Investmentfonds, auf Empfehlung ihrer Bank erworben haben, ohne dass sie über Rückvergütungen aufgeklärt worden sind, die Möglichkeit, entsprechende Schadensersatzansprüche gegen die Bank durchzusetzen.