Mit Urteil vom 23.01.2007 (Az: XI ZR 44/06) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die Verjährungsfrist auch in Überleitungsfällen von subjektiven Voraussetzungen abhängig ist.

Mit der Reform des Schuldrechts per 01.01.2002 wurde auch die Verjährung für die meisten Ansprüche neu geregelt und weitgehend vereinheitlicht. Seitdem beträgt die Verjährungsfrist für die meisten Ansprüche gemäß § 195 BGB drei Jahre. Diese Verjährungsfrist beginnt aber gemäß § 199 BGB erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat.

Da aber die Übergangsvorschriften im EGBGB nicht eindeutig sind, war es in der Literatur und Rechtsprechung umstritten, ob auch in Alt- bzw. Überleitungsfällen, bei denen der Anspruch bereits vor dem 01.01.2002 entstanden war, für den Beginn der Verjährungsfrist ebenfalls auf die Kenntnis des Gläubigers abzustellen ist oder ob die Verjährung unabhängig von einer Kenntnis des Gläubigers beginnt. Im letzten Fall hätte die Verjährungsfrist in sämtlichen Altfällen am 01.01.2002 begonnen und wäre am 31.12.2004 abgelaufen, ohne dass es auf eine Kenntnis des Gläubigers angekommen wäre.

Wie einer Pressemitteilung des BGHs zu entnehmen ist, hat dieser nun mit Urteil vom 23.01.2007 entschieden, dass die Verjährungsfrist in Altfällen ebenfalls drei Jahre beträgt, der Lauf dieser Frist aber auch in Überleitungsfällen unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 BGB zu berechnen ist.

Das Urteil des BGH bezog sich zwar auf den Anspruch eines Anlegers, der eine kreditfinanzierte Eigentumswohnung erworben hatte, auf Rückzahlung eines Darlehens gegen eine Bank. Nach Ansicht der Kanzlei Engelhard, Busch & Partner gelten die Feststellungen des BGH, dass die Verjährungsfrist in Altfällen ebenfalls von den subjektiven Voraussetzungen abhängig ist, aber für sämtliche Ansprüche, insbesondere auch in Fällen fehlerhafter Anlageberatung bzw. Anlagevermittlung.