Mit Beschluss vom 20.01.2009 hat der Bundesgerichtshof (BGH) seine Rechtsprechung zur Aufklärungspflicht über Provisionsrückvergütungen fortentwickelt. Danach ist ein Anlageberater, der seinem Kunden einen Medienfonds empfiehlt, verpflichtet, den Anleger darüber aufzuklären, dass er eine Rückvergütung erhält. In dem dem Beschluss zugrunde liegenden Fall hat der Anleger auf Empfehlung eines Mitarbeiters einer Bank eine Anlage in Form einer Beteiligung an einem Medienfonds abgeschlossen. Neben der Zahlung der Kommanditeinlage war ein Agio von 5% zu leisten.

Nach dem Prospekt war das Agio an die Beteiligungsgesellschaft, also den Medienfonds zu leisten. Tatsächlich ist das Agio aber aufgrund einer Vermittlungsvereinbarung in voller Höhe an die Beklagte zurückgeflossen.

Nach Ansicht des BGH war die beklagte Bank als Anlageberaterin verpflichtet, den Anleger darüber aufzuklären, dass sie von der Beteiligungsgesellschaft das Agio in voller Höhe bekam. Dabei ist es nach Auffassung des BGH auch unerheblich, ob ein Anlageberater, etwa eine Bank, Wertpapiere z. B. Aktienfonds oder geschlossene Fonds, wie hier, einen Medienfonds, empfiehlt.

Wie bereits in seiner früheren Rechtsprechung hat der BGH darauf abgestellt, dass für den Berater aufgrund der Provisionsrückvergütung ein erheblicher Anreiz bestand, dem Anleger gerade den Erwerb des Medienfonds zu empfehlen. Über den damit verbundenen Interessenkonflikt muss ein Anleger nach Meinung des BGH informiert werden, damit er das Umsatzinteresse des Beraters einschätzen und beurteilen kann, ob der Berater die Anlage nur deshalb empfiehlt, weil er selbst daran verdient.

Da die Bank ihre Pflicht zur Aufklärung über den Erhalt von Provisionsrückvergütungen verletzt hatte, haftete sie dem Kunden auf Schadensersatz.

Anleger, denen Provisionen bzw. Provisionsrückvergütungen nicht offen gelegt worden sind, sollten daher anwaltlich prüfen lassen, ob sich Schadensersatzansprüche darstellen lassen.