ZUR RICHTLINIENKONFORMEN AUSLEGUNG DES HAUSTÜRWIDERRUFGESETZES (HWIG) NACH DEM URTEIL DES EUGH VOM 25.10.2005

In dem dem Urteil des BGH zugrunde liegenden Fall nahm die Klägerin ein Kreditinstitut, das den Erwerb von Anteilen an einem geschlossenen Fonds, finanziert hatte, auf Rückzahlung der Darlehensraten in Anspruch. Die Klägerin unterzeichnete Ende Juni/Anfang Juli 1993 anlässlich eines Beratungsgesprächs mit einem Anlagevermittler eine Beitrittserklärung zu dem Fonds. Die Einlage sollte in vollem Umfang kreditfinanziert werden. Die Klägerin unterzeichnete daher am 14.07.1993, ebenso auf Vermittlung des Beraters, zwei Darlehensanträge.

Der BGH stellte zunächst fest, dass das HWiG, da ein Widerrufsrecht nach dem Verbraucherkreditgesetz erloschen ist, gemäß richtlinienkonformer Auslegung nach dem Urteil des EuGH vom 13.12.2001 anwendbar ist.

Außerdem war nach Ansicht des BGH die Widerrufsbelehrung fehlerhaft, so dass nach wie vor ein Widerrufsrecht nach dem HWiG bestand.

Nach Auffassung des BGH war die Klägerin auch zu dem Abschluss des Darlehensvertrages im Sinne des HWiG bestimmt worden. Hierzu führte der BGH aus, dass ein derartiger Zusammenhang schon anzusehen ist, wenn die Haustürsituation für den späteren Vertragsschluss mitursächlich geworden ist und ein engerer zeitlicher Zusammenhang nicht erforderlich sei.

Im Gegensatz zur bisherigen Rechtsprechung, dass die Haustürsituation der Bank auch zurechenbar sein musste, stellte der BGH in seinem neuen Urteil aber nun fest, dass nach dem neuen Urteil des EuGH vom 25.10.2005 die Bank nach richtlinienkonformer Auslegung von § 1 HWiG von der in der Person des Verhandlungsführers bestehenden Haustürsituation keine Kenntnis haben muss und es auch nicht darauf ankommt, ob die Bank bei einer Unkenntnis ein Verschulden trifft oder nicht. Entscheidend sei nach § 1 HWiG immer nur, ob objektiv eine Haustürsituation bestanden hat.

Anleger müssen also nun nicht mehr darlegen und beweisen, dass die Bank die Haustürsituation bzw. das Verhalten des Vermittlers kannte.