Schadensersatzansprüche gegen Wertpapierdienstleistungsunternehmen ohne Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz (KWG) unterliegen nicht der Verjährung nach § 37 a WpHG

In dem der Entscheidung des BGH zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger u. a. eine Gesellschaft, die nach eigenen Angaben eine rechtlich verselbständigte Vertriebsorganisation eines Versicherungskonzerns war, die Vermögensanlagen aller Art vermittelt und betreibt und sich für ihre Vertriebstätigkeit selbständiger Handelsvertreter bediente, auf Schadensersatz im Zusammenhang mit der Vermittlung des Erwerbs von Aktienfondsanteilen in Anspruch genommen.

Das Berufungsgericht hatte die Klage abgewiesen, da mögliche Ansprüche des Klägers nach § 37 a WpHG verjährt seien.

Dem folgte der BGH nicht. Voraussetzung für die Anwendung des § 37 a WpHG ist zunächst, dass es sich bei der beklagten Gesellschaft um ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen handelt.

Der Umstand, dass es sich bei der behaupteten, fehlerhaften Beratung um eine Wertpapiernebendienstleistung im Sinne des § 2 III a Nr. 3 WpHG handelt, genügt nach Ansicht des BGH nicht alleine für die Annahme, dass die beklagte Gesellschaft ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist. Denn Unternehmen, die sich auf die reine Beratung beschränken, ohne Wertpapierdienstleistungen zu erbringen, seien Finanzunternehmen im Sinne des § 1 III Nr. 6 KWG, nicht Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 1 I a KWG.

Allerdings war in dem Fall offen, ob die beklagte Gesellschaft eine Tätigkeit nach § 2 III Nr. 4 WpHG, also eine Wertpapierdienstleistung, erbringt, oder ob die beklagte Firma zu den Unternehmen gehört, die nach § 2 a WpHG nicht als Wertpapierdienstleistungsunternehmen gelten. Sofern sich das Unternehmen etwa auf die Weiterleitung von Aufträgen zum Erwerb oder zur Veräußerung von Anteilsscheinen von Kapitalanlagegesellschaften an ein Kredit- oder Finanzdienstleistungsunternehmen beschränkt und das Unternehmen nicht befugt ist, sich bei der Erbringung dieser Tätigkeit Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilsscheinen oder Anteilen von Kunden zu verschaffen, würde die Gesellschaft nach § 2 a I Nr. 7 WpHG nicht als Wertpapierdienstleistungsunternehmen gelten.

Nach Ansicht des BGH trägt ein Unternehmen, das sich auf den Eintritt der Verjährung nach § 37 a WpHG beruft, die Darlegungs- und Beweislast, dass es ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen und nicht ein Unternehmen im Sinne des § 2 a WpHG ist, die nicht als Wertpapierdienstleistungsunternehmen gelten.

Nach Ansicht des BGH war das beklagte Unternehmen seiner entsprechenden Darlegungs- und Beweislast nicht ausreichend nachgekommen. Im Übrigen stellte der BGH fest, dass, wenn man von einem rechtmäßigen Verhalten der Beklagten ausgehe, sie sich, wenn sie keine Erlaubnis nach § 32 KWG erlangt hätte, auf die in § 2 a I Nr. 7 WpHG behandelte Tätigkeit beschränkt haben müsste.

Unterstelle man, so die Ansicht des BGH, wie das Berufungsgericht, die Beklagte hätte Wertpapierdienstleistungen ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis nach § 32 KWG erbracht, wäre die Verjährungsbestimmung des § 37 a WpHG nach ihrem Sinn und Zweck nicht anwendbar.

Nach Ansicht des BGH kann sich also ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, dass ohne die nach § 32 I KWG erforderliche Erlaubnis tätig ist, nicht auf eine Verjährung nach § 37 a WpHG berufen.

Anmerkung:

Macht ein Finanzdienstleister eine Verjährung von Ansprüchen nach § 37 a WpHG geltend, ist also im Einzelfall detailliert zu prüfen, ob es sich um ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen handelt, und zwar ein Unternehmen, das eine Wertpapierdienstleistung gemäß § 2 WpHG erbringt und es nicht zu den Unternehmen gehört, die nach § 2 a WpHG nicht als Wertpapierdienstleistungsunternehmen geltend.