DER STILLE BETEILIGUNGEN DER SECURENTA AG VERMITTELT HAT

Ein Kapitalanlagevermittler haftet dem Kläger wegen positiver Vertragsverletzung des Beratungsvertrags auf Schadensersatz, wenn seine Beratung nicht richtig und sorgfältig war. Dies deshalb, da er Tatsachen aus Presseberichten zu einem Unternehmen, dessen Anlagen er vertreibt, entstellte.

Im übrigen genügt ein Anlageberater seinen vertraglichen Aufklärungspflichten nicht dadurch, dass er dem Kunden schriftliche Unterlagen überlässt, aus denen dieser dann die erforderlichen Kenntnisse und Risikobelehrungen entnehmen kann.

Zum Sachverhalt:

Der Kläger schloss im Jahr 1998 auf Vermittlung des Beklagten mit der Securenta AG nach insgesamt etwa 15 stündigen Beratungsgesprächen zwei Verträge über den Erwerb von atypisch stillen Beteiligungen an einer Tochter GmbH der Beklagten AG. Dabei sollte es um die Erlangung einer ausreichenden finanziellen Altersvorsorge gehen. Auf den ersten Vertrag leistete der Kläger eine einmalige Geschäftseinlage in Höhe von 10.000,00 DM zzgl. 5 % Agio. Im zweiten, einem Rateneinlagevertrag verpflichtet sich der Kläger über 10 Jahre, monatliche Rate von DM 367,50 einzuzahlen. Davon leistete er 25 Raten auf den als „Securente“ bezeichneten Vertrag. Für die Einmaleinlage sollte der Kläger zu jährlichen gewinnunabhängigen Entnahmen in Höhe von 10 % p.a. der Einmaleinlage über die 10 jährige Laufzeit berechtigt sein. Sofern diese Entnahmen statt vierteljährlich oder jährlich in Monatsraten ausgezahlt werden sollten, wurde hierfür ein Disagio in Höhe von 1 % vereinbart. Der Kläger entschied sich für monatliche Auszahlungen, so dass Entnahmen in Höhe von 9 % p.a. fällig wurden. Dies galt jedoch nur unter dem Vorbehalt der Rücksichtnahme auf die Liquidität der Gesellschaft. Nach Ablauf der Vertragszeit von 10 Jahren sollte dem Kläger das Auseinandersetzungsguthaben aus beiden Verträgen, das nach Fälligkeit des Gesamtguthabens mit 7 % p.a. zu verzinsen war in monatlichen Raten ausgezahlt werden und so eine Zusatzrente bilden.

Nach Änderung des § 1 KWG zum 01.01.1999 untersagte das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen der Securenta AG die ratierliche Rückzahlung des Auseinandersetzungsguthabens. Es läge insoweit ein konzessionspflichtiges Einlagengeschäft vor, zu dessen Durchführung der Securenta AG die Konzession fehle.

Der Kläger behauptet vom Beklagte über die Risiken der Zeichnung der Beteiligung nicht hinreichend aufgeklärt worden und mit der Steuerersparnis in Folge von Verlustzuweisungen zur Zeichnung geködert worden zu sein.

Insbesondere sei die negative Berichterstattung über die Securenta in der Wirtschaftspresse verharmlosend dargestellt worden. Der Beklagte habe dies stets sofort durch positive Gutachten von Professoren widerlegt. Der Beklagte bestritt die Falschberatung, so sei dem Kläger der Emissionsprospekt ausgehändigt worden. Darüber hinaus sei er auch auf der Beitrittserklärung ausdrücklich auf die Risiken einer Geschäftsbeteiligung hingewiesen worden. Deshalb habe er alle widersprechenden Veröffentlichungen wertneutral nebeneinandergestellt und den Kläger umfassend über die Vor- und Nachteile dieser Anlageform informiert.

Aus den Gründen:

Der Beklagte haftet dem Kläger wegen positiver Vertragsverletzung des Beratungsvertrags auf Schadensersatz. Zwischen den Parteien ist ein Beratungsvertrag über die Anlage von Vermögen zur Altersvorsorge des Klägers zustande gekommen. Tritt ein Anlageberater an einen Anlageinteressenten heran, um über die Anlage eines Geldbetrags zu beraten, so wird das darin liegenden Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen. Ein solcher Vertrag kam spätestens mit dem Besuch des Beklagten beim Kläger zustande. Die aus diesem Beratungsvertrag entstehenden Pflichten hat der Beklagte verletzt. Nach der für Anlageberatungen maßgeblichen Bond Entscheidung des BGH (BGH NJW 1993, 2433) richten sich Inhalt und Umfang der Beratungspflichten nach der Person des Kunden und dem Anlageobjekt. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung des Anlageziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten, also anlegergerecht sein. Die Beratung muss richtig und sorgfältig, für den Kunden verständlich und vollständig sein. Diese Pflichten hat der Beklagte insofern verletzt, in dem er die Tatsachen aus den Presseberichten entstellte. Zwar enthielt er dem Kläger negative Presseberichte nicht vor, legte diese aber ausschließlich zugleich mit Gutachten vor, die das Gegenteil aussagten. Er hat damit den Eindruck erweckt, dass es sich nur um tendenziöse Berichte, nicht um substantiierte Kritik handeln könne und suggerierte damit, dass die Kritik erfolgreich widerlegt sei. Dass der Beklagte dem Kläger einen Emissionsprospekt schon bei der ersten Beratung oder jedenfalls vor Unterzeichnung der Beteiligungsanträge überlassen hat, kann dahinstehen. Der Anlageberater genügt seinen vertraglichen Aufklärungspflichten nicht dadurch, dass er dem Kunden schriftliche Unterlagen überlässt, aus denen dieser dann die erforderlichen Kenntnisse und Risikobelehrungen entnehmen kann. Denn der Anleger, der sich an einen Kapitalanlageberater wendet, verlangt, wie es der BGH anschaulich darstellt, mehr als Material zur eigenen Durchsicht. Er will das Material erschöpfend erläutert bekommen um das Anlagerisiko einschätzen zu können. Würde er darauf verzichten, könnte er schriftlich oder telefonisch Prospektmaterial anfordern. Demgemäß konnte vom Kläger nicht erwartet werden, dass er nach ausgiebigen Beratungen nach der Unterzeichnung noch einmal alle Unterlagen durchgeht. Der Kläger durfte vom Beklagten als Anlageberater erwarten, dass dieser ihm die im Prospekt dargestellte Anlagemöglichkeit korrekt und umfassend erläutert. Auch angesichts des Umfangs und der Aufmachung des Prospekts, der in einer für den Laien schwer verständlichen Weise formuliert und verschachtelt aufgebaut ist, kann die Übergabe des Prospekts nicht als ausreichende Beratung, die eine fehlerhafte Beratung ausgleichen kann, qualifiziert werden.