ÜBER RISIKEN EINER ATYPISCH STILLEN BETEILIGUNG AN DER SCHOBER IMMOBILIENHANDEL AG

Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom 19.10.2005 einen Anlagevermittler, der einem Anleger eine Kapitalanlage in Form einer atypisch stillen Beteiligung an der Schober Immobilienhandel AG empfohlen hatte, zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Die Schober AG war Teil der Euro-Gruppe. Das Oberlandesgericht München warf dem beklagten Anlagevermittler eine schuldhafte Verletzung von Aufklärungspflichten insbesondere auch deshalb vor, da er gegenüber dem Kunden den Anschein erweckt hatte, dass eine feste monatliche Verzinsung garantiert war, ohne darauf hinzuweisen, dass eine spätere Auszahlung des Abfindungsguthabens in Höhe des als Einlage eingesetzten Kapitals gefährdet ist, falls das Unternehmen nicht entsprechende Gewinne erwirtschaften kann. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts sind diese Äußerungen ebenso wie die Angabe in dem dem Anleger überreichten Verkaufsprospekt der Schober Immobilienhandel AG „Mindestverzinsung: 6 % der zurzeit erbrachten Einlage jahresdurchschnittlich ergebnisunabhängig vertraglich zugesichert (anrechenbar auf höheren Gewinn)“ irreführend.

Auch kann der Berater nach Meinung des Gerichts nicht darauf verweisen, dass er die Anlage selbst nicht auf Plausibilität und Richtigkeit geprüft hat. Verschweigt nämlich ein Anlagevermittler, dass eine positive Beurteilung ausschließlich auf nicht nachgeprüften Informationen über das betreffende Unternehmen beruht, handelt er nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung schuldhaft.

Anmerkung:

Bei den Beteiligungen an Unternehmen der Euro-Gruppe handelte es sich um atypisch stille Beteiligungen mit Blind-Pool-Charakter, also um komplizierte, mit hohen Risiken verbundene Unternehmensbeteiligungen. Über die Gesellschaften der Euro Gruppe, also auch der Schober AG, ist zwischenzeitlich Antrag auf Eröffnung von Insolvenzverfahren gestellt worden. Sofern Anleger nicht ordnungsgemäß über die hohen Risiken einer derartigen Anlage informiert wurden, insbesondere wenn sie nicht ausreichend über die Hintergründe der Mindestverzinsung informiert wurden, besteht die Möglichkeit, dass Anlageberater oder Anlagevermittler auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden können.