Die Klägerin hatte ein Kreditinstitut im Zusammenhang mit der Umschichtung eines Wertpapierdepots auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung in Anspruch genommen. Die Klägerin hatte zur Begründung der Ansprüche behauptet, dass die Bank ihre Beratungs- und Aufklärungspflichten verletzt habe, weil sie die Umschichtung eines Depots von einer konservativen in eine spekulative Anlageform initiiert habe, ohne auf die damit verbundenen Risiken hinzuweisen. Nach Vortrag der beklagten Bank hatte allerdings der Ehemann der Klägerin den entscheidenden Anstoß zur Änderung der Anlagen gegeben und die Angestellte hätte über die Risiken der neuen spekulativen Anlageform aufgeklärt.

Das Berufungsgericht hatte die Klage abgewiesen, weil die Klägerin nach seiner Ansicht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Behauptung einer Verletzung von Beratungs- und Aufklärungspflichten beweispflichtig gewesen sei.

Dies bestätigte der BGH mit seinem Urteil. Der BGH stellte fest, dass nach ständiger Rechtsprechung derjenige, der eine Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung behauptet, dafür auch die Beweislast trage. Die mit dem Nachweis einer negativen Tatsache verbundene Schwierigkeit werde zwar dadurch ausgeglichen, dass die andere Partei die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und darlegen muss, wie im Einzelnen beraten bzw. aufgeklärt worden ist. Dem Anspruchsteller unterliege dann der Nachweis, dass diese Gegendarstellung nicht zutreffe.

Nach Meinung des BGH kann auch durch eine Verletzung von Dokumentationsobliegenheiten keine Beweislastumkehr oder eine Beweiserleichterung abgeleitet werden. Die Bank habe zwar die Erfüllung ihrer Beratungs- und Aufklärungspflichten nicht schriftlich dokumentiert. Eine Pflicht zur Dokumentation bestand aber nach Ansicht des BGH für das Kreditinstitut nicht. Eine derartige Dokumentationspflicht ergibt sich nach den Feststellungen des BGH weder aus einem Beratungsvertrag noch aus dem Wertpapierhandelsgesetz noch den Richtlinien des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel.

Im Ergebnis hat der BGH daher festgestellt, dass die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für die Verletzung einer Beratungs- oder Aufklärungspflicht trage und sie deshalb Tatsachen darzulegen und zu beweisen habe, aus denen sie eine Verletzung von Beratungs- oder Aufklärungspflichten herleiten will und sie dem nicht nachgekommen sei.

Anmerkung:

Trotz dieser Entscheidung des BGH, dass Banken oder auch Anlageberater nicht verpflichtet sind, eine Erfüllung ihrer Beratungs- oder Aufklärungspflichten schriftlich zu dokumentieren, ist eine schriftliche Dokumentation über das Beratungsgespräch und dessen Inhalt dennoch ratsam. Denn eine schriftliche Dokumentation kann es erheblich erleichtern, den Vorwurf einer unzureichenden Beratung oder Aufklärung substantiiert zu bestreiten und darzulegen, über was beraten bzw. aufgeklärt worden ist.

Anlegern wird geraten, wenn ihr Berater keine schriftliche Dokumentation des Beratungsgespräches vornimmt oder ihnen keine Abschrift davon aushändigt, selbst Notizen über das Beratungsgespräch zu fertigen und ggf. mündliche Zusicherung schriftlich bestätigen zu lassen oder zumindestens einen Zeugen zu den Beratungsgesprächen hinzuziehen.