Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte über mehrere Klagen von geschädigten Anlegern zu entscheiden, die sich als atypisch stiller Gesellschafter an Firmen der Göttinger Gruppe beteiligt hatten und die von der stillen Gesellschaft entweder ihre Einlage zurückforderten bzw. ihre Beteiligung fristlos gekündigt hatten.

In dem Urteil zum AZ: II ZR 124/03 hat der BGH zunächst festgestellt, dass das stille Gesellschaftsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung des Anlegers beendet ist und der Anleger nach Ausspruch der Kündigung nicht mehr verpflichtet ist, weitere Einlagen auf die Beteiligung zu zahlen. Der BGH hat damit entschieden, dass die fristlose Kündigung eines Anlegers, der sich im Rahmen des SecuRente-Programmes beteiligt hatte, wirksam war. Aufgrund einer Auseinandersetzung zwischen der Göttinger Gruppe und dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen hatte die Göttinger Gruppe nämlich angekündigt, die Guthaben entgegen der ursprünglich vorgesehenen ratierlichen, monatlichen Rentenauszahlungen nur noch in einer Summe auszuzahlen. Da damit nach Meinung des BGH die versprochene Verzinsung wegfällt, ist den Anlegern die Fortsetzung der Verträge nicht mehr zumutbar, so dass sie diese beenden können, allerdings nur mit der Folge, dass lediglich ein Anspruch auf einen Auseinandersetzungswert besteht.

Hinsichtlich eines Anspruchs auf Rückzahlung der Einlagen hatten zuvor viele Gerichte die Ansicht vertreten, dass ein Rückabwicklungsanspruch wegen der Grundsätze der sog. fehlerhaften Gesellschaft nicht bestehe. Der BGH hat nun in seinen neuen Urteilen zu den AZ: II ZR 310/03 und II ZR 149/03 festgestellt, dass bei einer Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter die Grundsätze über die sog. fehlerhafte Gesellschaft nicht anwendbar sind, so dass einem Anleger dann ein Anspruch auf Rückgewähr der Einlage zusteht, wenn sein Vertragspartner verpflichtet ist, ihm im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte er den Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen und seine Einlage nicht geleistet. Nach der neuen Rechtsprechung des BGH kann nun also ein Anleger, dem etwa aufgrund eines Prospektmangels oder wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten ein Schadensersatzanspruch gegen die Inhaber des Handelsgeschäfts zusteht, seine Einlage von der Gesellschaft bzw. den Inhabern zurückfordern.

In dem Urteil zum AZ: II ZR 149/03 hat der BGH eine Aufklärungspflichtverletzung ab einem gewissen Zeitraum des Abschlusses der Beteiligung bereits dann bejaht, wenn den Anlegern eine Rentenzahlung zum Ende der Laufzeit trotz der zwischenzeitlich eingetretenen Unsicherheit als sicher dargestellt worden ist.

Für andere Zeiträume bzw. andere Verträge kommt es nach Meinung des BGH für einen Anspruch auf Rückzahlung der Einlage darauf an, ob dem Anleger aufgrund eines fehlerhaften Prospektes oder aufgrund einer unzureichenden Aufklärung über die Risiken und Hintergründe der Anlage ein Schadensersatzanspruch zusteht.