Zum Sachverhalt:
Die Klägerin hatte über die Vermittlung der Firma Washington International Financial Management Institut GmbH, München, die zwischenzeitlich insolvent ist, 700 Aktien der Firma ENTEC Inc. zu einem Kurs von US$ 7,50 erworben. Der Erwerb erfolgte im Rahmen einer Privatplatzierung nach der Vorschrift der Regulation S der amerikanischen Börsengesetze. Nach einer Fusion der Firmen ENTEC Inc. und Technical Environment Solutions Inc. (TES) hält die Klägerin nun TES-Aktien, die lediglich in den Pink Sheets gelistet und unverkäuflich sind.

Mit der Klage hat die Klägerin die Geschäftsführer der Anlagevermittlungsgesellschaft auf Schadensersatz wegen sittenwidriger Schädigung in Anspruch genommen.

Gründe:
Nach Ansicht des Amtsgerichts war die Klage begründet und daher die Klägerin an die Beklagten einen Anspruch aus §§ 826, 830 BGB hat. Die Beklagten haben gemeinschaftlich die Klägerin vorsätzlich sittenwidrig geschädigt, in dem sie veranlasst oder jedenfalls bewusst nicht verhindert haben, dass der Klägerin von Mitarbeitern der Firma Washington, deren Geschäftsführer sie waren, OTC-Aktien vermittelt wurden, ohne dass die Klägerin vorher ordnungsgemäß schriftlich über die besonderen Risiken und wirtschaftlichen Zusammenhänge bei diesen Aktien aufgeklärt wurde. Sie haben dadurch ihre geschäftliche Überlegenheit in sittenwidriger Weise missbraucht.
Die Washington GmbH war der Klägerin gegenüber zur schriftlichen Aufklärung über die besonderen Risiken der von ihr erworbenen amerikanischen Privatplatzierungen verpflichtet, die der sog. Regulation S unterliegen. Unstrittig sind mit einem solchen Anlagegeschäft besondere Risiken verbunden, die über das sonstige Risiko bei öffentlich gehandelten Aktien hinausgehen. Insbesondere bestand bei den von der Klägerin erworbenen Aktien eine Wiederverkaufssperre in den USA von einem Jahr, die Aktien waren nicht börsennotiert und erst die durch die Fusion erworbenen TES-Aktien konnten, dann aber nur am OTC-Markt, gehandelt werden.