Mit Urteil vom 23.06.2016 (Az.: III ZR 308/15) hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass Anlageberater und auch Anlagevermittler bei Kapitalanlagen Anleger ungefragt bei Provisionen von über 15% aufklären müssen.

Verklagt war eine Vermittlungsgesellschaft, deren Vertriebsmitarbeiter einem Anleger eine Eigentumswohnung empfohlen hatte.

Von dem Kläger wurde vorgetragen, dass die Vermittlungsgesellschaft von den Verkäufern der Eigentumswohnung eine Provision von 20% für die Vermittlung erhalten habe und er hierüber sei nicht aufgeklärt worden sei.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu entschieden, dass ein Berater oder auch Anlagevermittler über Vertriebsprovisionen aufzuklären hat, wenn diese 15% des von den Anlegern zu zahlenden Kapitals überschreiten.

Dem würde die Erwägung zugrunde liegen, dass Vertriebsprovisionen in solchem Umfang Rückschlüsse auf eine geringe Werthaltigkeit und Rentabilität der Kapitalanlage eröffnen und dies wiederum einen für die Anlageentscheidung äußerst wichtigen Umstand darstelle, so dass der Anleger darüber informiert werden muss.

Nach Ansicht des BGH gilt dies auch unabhängig davon, welche Kapitalanlage vermittelt wird.

Damit hat der BGH also klargestellt, dass bei sämtlichen Kapitalanlagen über Innenprovisionen bzw. Vertriebsprovisionen von über 15% aufzuklären ist.

Nach Auffassung des BGH besteht die Aufklärungspflicht des Beraters oder Vermittlers auch unabhängig davon, ob die Kapitalanlage mittels eines Prospektes vertrieben wird oder nicht.

 

Stand: 04.10.2016