1.Setzt eine noch nicht eingetragene GmbH, bei der die Eintragung unmöglich geworden oder nicht mehr beabsichtigt ist, ihre Geschäftstätigkeit dennoch fort, so unterliegt sie dem Recht der BGB-Gesellschaft. Die Gesellschafter haften in diesem Fall im Außenverhältnis persönlich für alle Verbindlichkeiten, die im Namen der GmbH eingegangen worden oder entstanden sind.

2.Die Außenhaftung trifft auch diejenigen Gesellschafter, die an der Gesellschaft nicht aktiv beteiligt sind, davon jedoch wissen und dennoch nach dem Scheitern der Eintragung weder die Liquidation der Gesellschaft herbeiführen noch den Gesellschaftsvertrag kündigen.

3.Beschaffen die Gründer einer noch nicht eingetragenen GmbH trotz Aufforderung durch das Registergericht über mehrere Monate Unterlagen nicht, die zur Eintragung unerlässlich sind, so ist davon auszugehen, dass die Absicht, eine Eintragung herbeizuführen, nicht mehr besteht.