Zum Sachverhalt:

Der Kläger, Sohn des Erblassers, ist Pflichtteilsberechtigter(§ 2303 BGB). Der Erblasser hat seine Ehefrau, die Beklagte, als Alleinerbin eingesetzt. Der Nachlass ist überschuldet. Der Erblasser hat ein mit einem Haus bebautes Grundstück notariell unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs und eines Widerrufsrecht der Beklagten geschenkt, d.h. ohne jegliche Gegenleistung übertragen. Für gewöhnlich kann ein Pflichtteilsberechtigter im Falle einer derartigen Schenkung im Erbfall als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand, konkret das bebaute Grundstück, dem Nachlass hinzugefügt wird. Dabei kann diese Ergänzung des Pflichtteils auch von dem Beschenkten herausverlangt werden (§§ 2325 i.V.m. 2329 BGB). Der grundsätzlich bestehende Anspruch auf diese Ergänzung des Pflichtteils beim Erbfall entfällt aber gerade dann, wenn der Erblasser für das schenkweise übertragene Grundstück nachträglich ein volles Entgelt für das Grundstück und die daraus gezognen Nutzungen vereinbart. (BGH, Urt. v. 14.2.2007, IV ZR 258/05)

Aus den Gründen:

Grundsätzlich spricht aufgrund der Vertragsfreiheit nichts gegen eine Vertragsänderung, durch die für eine bereits vollzogene Übertragung von Vermögensstücken ein anderer Rechtsgrund festgelegt wird. Über die Rückwirkung eines solchen Änderungsvertrags ist dadurch nichts gesagt.

Andererseits ist es der Sinn des § 2325 BGB den Pflichteilberechtigten davor zu schützen, dass sein Anspruch auf den ordentlichen Pflichtanteil durch lebzeitige, den Nachlass mindernde Schenkungen des Erblassers umgangen wird.

Jedoch darf dadurch die Verfügungsbefugnis des Erblassers zu dessen Lebzeiten nicht beschränktet werden.

Ferner ist die Beziehung der Vertragsparteien im vorliegenden Fall ohne Bedeutung, relevant ist nur, ob der nachträglichen Änderung des Rechtsgrundes auch Wirkung im Verhältnis zu Dritten zukommt.

Ob sich nun ein nachträglich vereinbartes Entgelt auf den Anspruch auf die Ergänzung des Pflichtteils auswirkt, hängt vom Verhältnis der Leistung und der Gegenleistung ab. Besteht zwischen dem übertragenen Vermögensgegenstand und dem nachträglichen Entgelt ein auffallend grobes Missverhältnis, nimmt der BGH eine Verständigung zwischen Erblasser und Beschenkten bzgl. einer Minderung des ordentlichen Pflichtteils an. In so einem Fall ist der Ergänzungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten zu schützen.

Kommentar:

Der BGH erkennt im Bereich des § 2325 BGB eine nachträgliche Entgeltabrede an, soweit diese nicht Mittel zur Minderung des Pflichtteils beim Erbfall ist, also wenn die Höhe des nachträglich vereinbarten Entgelts in keinem groben Missverhältnis zum tatsächlichen Wert des Vermögensgegenstands steht.