Zur Unwirksamkeit eines vom Erblasser nicht höchstpersönlich abgeschlossenen Erbverzichtsvertrags

Lässt sich ein Erblasser bei Abschluss eines Erbverzichtsvertrags vollmachtlos vertreten und genehmigt er den Vertrag später, wobei seine Unterschrift lediglich notariell beglaubigt wird, ist der Erbverzichtsvertrag unwirksam (BGB §§ 2347,2348).

Enthält der Erbverzichtsvertrag auch Grundstücksübertragungen, kommt eine Heilung nach § 313 S. 2 BGB nicht in Betracht.