Sachverhalt:

Die Ehefrau bat die beklagte Bank nach dem Tode ihres Mannes unter Übersendung von Fotokopien der Sterbeurkunde und des eröffneten Testaments um Umschreibung eines Darlehenskontos auf ihren Namen. Die Bank verweigerte die Umschreibung mit der Begründung, dass die Klägerin zum Nachweis ihres Erbrechtes einen Erbschein vorlegen müsse.

Aus den Gründen:

Nach der Entscheidung des BGH ist ein Erbe, abgesehen entweder von vertraglichen Vereinbarungen oder von Sonderregelungen, etwa nach der Grundbuchordnung, nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen. In dem dem Urteil zugrunde liegenden Fall waren auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken nicht Vertragsinhalt geworden. Vielmehr kann der Erbe den Nachweis auch in anderer Form erbringen, da keine Regelung existiert, die den Nachlassschuldner berechtigt, seine Leistung auch ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung grundsätzlich von der Vorlage eines Erbscheins abhängig zu machen.

Nach Ansicht des BGH kann das Verlangen der Vorlagen eines Erbscheins allenfalls in unklaren Fällen berechtigt sein, wobei jedoch in der Regel ein eröffnetes öffentliches Testament als ausreichender Nachweis für die Rechtsnachfolge anzusehen ist.

Anmerkung:

Mit Ausnahme von Sonderreglungen, wie etwa nach der Grundbuchordnung für die Umschreibung bei Grundvermögen, oder einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung, so etwa wenn die AGB Banken Vertragsinhalt werden, da nach deren Ziffer 5 u. a. auch die Vorlage eines Erbscheins verlangen kann, muss ein Erbe also zum Nachweis der Rechtsnachfolge keinen Erbschein vorlegen, sondern es genügt auch ein eröffnetes öffentliches Testament