Überprüfung der Beweiswürdigung des Landgerichts hinsichtlich der Echtheit eines eigenhändigen Testaments, wenn deren Bejahung im Wesentlichen auf ein Sachverständigengutachten gestützt wird.

Sachverhalt:

Der 1999 verstorbene Erblasser (E) war in zweiter Ehe mit der Beteiligten zu 1) (B1) verheiratet. Der Beteiligte zu 2) (B2) ist ein Sohn aus erster, 1989 geschiedener Ehe. E hatte mit seiner ersten Ehefrau 1966 einen Ehe- und Erbvertrag geschlossen, mit dem sich die Eheleute gegenseitig zu alleinigen und ausschließlichen Erben eingesetzt hatten. Das Nachlassgericht hat außerdem ein handschriftlich verfasstes Testamten von 1990 eröffnet, das mit dem Namen des E unterzeichnet ist und lautet:

„Ich … verfüge hiermit, dass mein gesamtes Vermögen nach meinem Tod meiner Frau … (B1) gehört.“

B1 hat einen Erbschein beantragt, der bezeugen soll, dass E aufgrund des Testaments von 1990 von ihr allein beerbt wurde. B2 bestritt die Echtheit dieses Testaments. Das Nachlassgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachten, das zu dem Ergebnis kam, das Testament sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von E eigenhändig geschrieben worden, den von B1 beantragten Erbschein erteilt. Die von B2 eingelegte Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen.

Aus den Gründen:

Laut der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat die Beschwerde des B2 in der Sache keinen Erfolg und die von B2 angefochtene Entscheidung hält, so auch die Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichtes, der rechtlichen Nachprüfung stand. Laut der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat das Landgericht rechtlich zutreffend angenommen, dass der Erbvertrag des E mit seiner ersten Ehefrau in Folge der Scheidung unwirksam geworden ist (§ 2279, 2277 I BGB) und daher der Wirksamkeit einer späteren Verfügung von Todes wegen nicht entgegensteht (vgl. § 2289 I S.2 BGB).

Auch die Feststellung des Landgerichts, dass das Testament von 1990 das Formerfordernis des § 2447 I BGB erfüllt, also von E eigenhändig geschrieben und unterschrieben wurde und seine Auslegung im Sinne einer Einsetzung der B1 zur Alleinerbin, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Sachverhalt nicht ausreichend vom Nachlassgericht ermittelt worden wäre und damit gegen § 12 FGG verstoßen wurde oder wenn die Beweiswürdigung fehlerhaft war. Im Rahmen seiner Entscheidung stellt das Bayerische Oberste Landesgericht fest, dass die Auffassung des Nachlassgerichts, das Testament vom 24.08.1994 sei von E eigenhändig geschrieben und unterschrieben worden, die sich im Wesentlichen auf das Gutachten eines Sachverständigen für Handschriftenvergleiche stützte, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sei. Das Landgericht hatte das Gutachten auf seinen sachlichen Gehalt und seine logische Schlüssigkeit überprüft und für überzeugend befunden. Es hatte aus Rechtsgründen keinen Anlass, das dem Sachverständigen vorliegende Vergleichsmaterial für unzureichend zu halten. Der Sachverständige musste deshalb, zumal er ausreichende Vergleichsschriften zur Verfügungen hatte, nicht weitere Vergleichsschriften heranziehen. Zu einer Ausschöpfung aller überhaupt möglichen Ermittlungen ist das im Beschwerdeverfahren an die Stelle des Nachlassgerichts tretende Landgericht nicht verpflichtet. Es darf die Ermittlungen abschließen, wenn es den Sachverhalt für vollständig aufgeklärt erachtet und von weiteren Ermittlungen kein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis mehr zu erwarten ist. Das Landgericht musste auch aus Rechtsgründen dem Antrag des B2, ein Obergutachten des Sachverständigen W zur Frage der Echtheit des Testament zu erholen, nicht stattgeben. Die Anordnung, durch einen anderen Sachverständigen ein neues Gutachten erstellen zu lassen (§ 15 I FGG, § 412 I ZPO) liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Es ist an einen entsprechenden Beweisantrag nicht gebunden. Die Anordnung eines weiteren Gutachtens könnte bei besonders schwierigen Fragen oder groben Mängeln des vorliegenden Gutachtens in Betracht kommen, sowie dann, wenn Zweifel an der Sachkunde des bisherigen Gutachters bestünden, wenn dessen Gutachten Widersprüche enthielte oder wenn ein neuer Sachverständiger über Forschungsmittel verfügt, die denen des früheren überlegen wären (Bayerisches Oberstes Landesgericht, NJW RR 1991, 1098,1101). Im vorliegenden Fall gab es keine Anhaltspunkte für derartige Umstände.