Die Klägerin, eine Geschäftsführerin einer GmbH, machte Ansprüche auf Vergütung, Auslagenersatz und die Herausgabe der Steuerkarte, zunächst mit einer Klage zum Amtsgericht Berlin geltend. Das Amtsgericht Berlin hat dann den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Berlin mit der Begründung verwiesen, dass der Geschäftsführervertrag arbeitsvertragliche Regelungen enthalte, die für eine abhängige Beschäftigung typisch seien.

Das Arbeitsgericht Berlin hatte daraufhin den Rechtsstreit dem Bundesarbeitsgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

Das Bundesarbeitsgericht hat darauf entschieden, dass der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Berlin offensichtlich unhaltbar war und nach Meinung des Bundesarbeitsgerichts ist es völlig unerheblich, ob die Klägerin in einem Arbeitverhältnis zur GmbH gestanden habe, weil die Klägerin als Geschäftsführerin der GmbH gemäß § 35 GmbHG kraft Gesetzes zur Vertretung der juristischen Person berufen war und somit nach § 5 I 3 ArbGG nicht als Arbeitnehmerin gilt, so dass nicht die Arbeitsgerichte, sondern das Amtsgericht Berlin zuständig war.

Anmerkung:
Auch dieses Urteil bestätigt die Tendenz in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass die Arbeitsgerichte zur Entscheidung von Ansprüchen über Geschäftsführer nicht zuständig sind. Da auch unstrittig das Kündigungsschutzgesetz für GmbH-Geschäftsführer nicht gilt, müssen sich Geschäftsführer bewusst sein, dass für sie nicht die arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften für Arbeitnehmer gelten. Empfehlenswert ist daher, dass durch entsprechende vertragliche Gestaltung im Geschäftsführervertrag Vorsorge vor Kündigungen getroffen oder etwa auch Urlaubsansprüche etc. geregelt werden.