Zum Sachverhalt:
Eine Arbeitnehmerin war Leiterin einer Abteilung, die auf Grundlage eines Interessenausgleiches wegen der Verteilung von Aufgaben auf andere Betriebe geschlossen wurde. Der Arbeitnehmerin wurde betriebsbedingt gekündigt. Kurz vorher versetzte der Arbeitgeber einen anderen Mitarbeiter aus der geschlossenen Abteilung in eine neue Abteilung, der deutlich jünger als die Arbeitnehmerin war und auch nur ca. die Hälfte wie die Klägerin verdiente.

Aus den Gründen:
Nach Ansicht des LAG Köln war die Kündigung unwirksam, da der klagenden Arbeitnehmerin nach dem Ultimo-Ratio-Prinzip im Rahmen einer Änderungskündigung die freie Stelle, die durch einen anderen Mitarbeiter besetzt worden ist, hätte angeboten werden müssen. Nach Ansicht des Gerichts hatte die klagende Arbeitnehmerin die für die neue Stelle erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Obwohl die Klägerin auf dem neuen Arbeitsplatz nur etwa die Hälfte des bisherigen Gehaltes erhalten hätte, war die Stelle nach Ansicht des LAG Köln dennoch nicht unzumutbar, dies insbesondere auch im Hinblick auf das hohe Alter der Arbeitnehmerin von 55 Jahren. Da somit eine zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bestand, hätte der Arbeitgeber eine Änderungskündigung anbieten müssen.