In diesem Fall beschäftigte der beklagte Arbeitgeber gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte im Verhältnis 9 : 1. Bei den gewerblichen Arbeitnehmern wurden berufliche Qualifikationen nicht vorausgesetzt, sie verrichteten Anlerntätigkeiten, die nach wenigen Tagen ohne Einschränkung ausgeübt werden können. Die beschäftigten Angestellten verfügten über weit umfangreiche Qualifikationen und hatten auch auf Kosten des beklagten Arbeitgebers eine ca. zweieinhalb- bis dreijährige interne Ausbildung durchlaufen. Der Arbeitgeber bezahlte an seine Angestellten eine höhere Jahreszuwendung als an die gewerblichen Arbeitnehmer.

Das Bundesarbeitsgerichts hat entschieden, dass dies zulässig ist. Das Bundesarbeitsgericht hat festgestellt, dass wenn ein Arbeitgeber aus sachlichen Gründen die Angestellten stärker an sein Unternehmen binden will und er ihnen deshalb eine höhere Jahreszuwendung als den gewerblichen Arbeitnehmern gewährt, die gewerblichen Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Anspruch auf die höhere Zuwendung aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung haben. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts stellte auch das unterschiedliche Anforderungsprofil und die unterschiedliche Qualifikation sowie die auf Kosten des Arbeitgebers durchgeführte Ausbildung ein sachliches Differenzierungskriterium dar.