Die Klägerin, eine als Angestellte tätige Ergotherapeutin, hatte auf Zahlung von Karenzentschädigung geklagt. In dem von der Arbeitgeberin vorformulierten Arbeitsvertrag war ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot enthalten, wonach sich die Klägerin verpflichtet hätte, innerhalb von 12 Monaten nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Umkreis von 15 km der Praxis bestimmte Wettbewerbshandlungen zu unterlassen. Das Unternehmen hatte das Arbeitsverhältnis im Rahmen der Probezeit ordentlich gekündigt und die Arbeitnehmerin hatte sich an das vereinbarte Wettbewerbsverbot gehalten. Das Landesarbeitsgericht hatte der Klage stattgegeben und das BAG wies die Revision des beklagten Unternehmens zurück.

Nach Ansicht des BAG hatten die Parteien das nachvertragliche Wettbewerbsverbot wirksam vereinbart. Das BAG stellte fest, dass, wenn sich ein Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber im Arbeitsvertrag verpflichtet, nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses für längstens zwei Jahre bestimmte Wettbewerbshandlungen zu unterlassen und im Arbeitsvertrag geregelt sei, dass im Übrigen die gesetzliche Vorschriften der § 74 ff. HGB gelten, diese Wettbewerbsklausel nicht wegen Fehlens eines Karenzentschädigung nichtig sei.

Durch die Bezugnahme auf die gesetzlichen Vorschriften sei auch die Zahlung einer Karenzentschädigung abgedeckt. Im Übrigen setzte auch ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nicht voraus, dass das Arbeitsverhältnis erst nach Ablauf einer vereinbarten Probezeit endet, sofern dies nicht anderweitig vereinbart worden sei.