Ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin kann durch einseitige Erklärung ein Teilzeitarbeitsverhältnis von bis zu 30 Stunden wöchentlich auch während der sog. Elternzeit fortsetzen. Für dieses Verlangen gelten die gleichen Regelungen wie für die Mitteilung der Inanspruchnahme der Elternzeit.

Die Klägerin hatte im Dezember 2001 ihrem Arbeitgeber nach Geburt ihres zweiten Kindes mitgeteilt, dass sie ihre Elternzeit mit einer Höchstdauer von 36 Monaten beantragen will und sie auch ab Juni 2002 wieder für eine Teilzeitarbeit im Umfang von bis zu 30 Stunden zur Verfügung steht. Der Arbeitgeber hatte der Klägerin dann im Jahre 2002 mitgeteilt, dass eine Beschäftigung während der Elternzeit nicht in Frage komme. Nachdem die Klägerin nochmals ihre Arbeitskraft angeboten hatte, lehnte dies der Beklagte erneut ab und beschäftigte die Klägerin erst am Juli 2002. Die Klägerin verlangte Lohn für den Zeitraum von Juni 2002 bis 17.07.2002.

Das Bundesarbeitsgericht hat zunächst festgestellt, dass die Klägerin mit Schreiben vom 09.12.2001 die Elternzeit mit einer Höchstdauer von 36 Monaten beantragt hatte und dieses Verlangen spätestens nach Ablauf von 8 Wochen gemäß § 16 I 1 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) wirksam wurde, ohne dass es der Zustimmung der Beklagten als Arbeitgeberin bedurft hätte. Zu diesem Zeitpunkt ruhte also das Arbeitsverhältnis.