Der Kläger war im beklagten Unternehmen zunächst in der Zeit vom 14. April bis 31. Juli 2000 befristet beschäftigt und dann nochmals in der Zeit vom 20. Juni bis 15. September 2001 als Ferienarbeiter. Der Kläger berief sich auf die Unwirksamkeit der zweiten Befristung, worauf ihm das beklagte Unternehmen kündigte.

Nach der früheren, höchstrichterlichen Rechtsprechung umfasste die Befristungskontrolle mit der Begründung, dass aufgrund einer Befristung der Kündigungsschutz nicht umgangen werden dürfe, nur solche Arbeitsverhältnisse, die länger als 6 Monate bestanden. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts sind nun sämtliche Arbeitsverhältnisse, dass heißt auch kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse bis zu 6 Monaten, von der Befristungskontrolle nach dem TzBfG unterworfen, da der Gesetzgeber jede nochmalige Befristung einer Kontrolle nach den Maßstäben des § 14 TzBfG unterworfen hat und das Gesetz keine einschränkenden Regelungen enthält.

Die Befristung wurde daher von Bundesarbeitsgericht als unwirksam erachtet. Allerdings hat der Senat die Kündigung als rechtswirksam angesehen, da das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, da das letzte Arbeitsverhältnis des Klägers zum Kündigungszeitpunkt noch keine 6 Monate bestanden hat