Mit Urteil vom 21.04.2005 hat das BAG festgestellt, dass bei einer betriebsbedingten Kündigung die Arbeitnehmer, denen gegenüber eine ordentliche Kündigung zum Zeitpunkt der beabsichtigten Kündigung aufgrund von Vorschriften des Sonderkündigungsschutzes ausgeschlossen ist, nicht in die Sozialauswahl einzubeziehen sind.

Nach Ansicht des BAG sind Arbeitnehmer, die einem Sonderkündigungsschutz unterstehen, auch dann nicht in die Sozialauswahl einzubeziehen, wenn zum Zeitpunkt der beabsichtigten Kündigung des anderen Arbeitnehmers der Sonderkündigungsschutz voraussichtlich bald auslaufen wird und aufgrund der kurzen Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis des besonders geschützten Arbeitsnehmers zu dem selben Termin beendet werden könnte, zu dem auch das Arbeitsverhältnis des konkurrierenden, sozial schwächeren Arbeitnehmers gekündigt werden kann.