Dem klagenden Arbeitnehmer war, nachdem über das Vermögen der Arbeitgeberin ein Insolvenzverfahren eröffnet worden war, aus betriebsbedingten Gründen gekündigt worden. Gegen diese Kündigung setzte sich der Arbeitnehmer mit der Begründung zur Wehr, dass aufgrund einer im Arbeitsvertrag enthaltenen Versetzungsklausel eine Sozialauswahl über mehrere Betriebe hätte durchgeführt werden müssen.

Das Bundesarbeitsgericht hat festgestellt, dass die Kündigung wirksam sei und hierzu zunächst darauf abgestellt, dass die zu treffende Sozialauswahl grundsätzlich betriebsbezogen sei. Damit sind Arbeitnehmer in anderen Betrieben grundsätzlich nicht in die Sozialauswahl einzubeziehen. Soweit sich aus einer Versetzungsklausel eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nach § 1 II 2 KSchG ergebe, bedeutet dies nach Ansicht des BAG nicht, dass auch die Sozialauswahl für mehrere Betriebe vorzunehmen sei.