Mit seinem Urteil hat das Arbeitsgericht Frankfurt die Klage eines Angestellten gegen seinen Arbeitgeber auf Schadensersatzpflicht im Hinblick auf ein vermindertes Arbeitslosengeld wegen verspäteter Meldung beim Arbeitsamt abgewiesen.

Nach § 37 b SGB III ist ein Arbeitnehmer verpflichtet, sich unverzüglich beim Arbeitsamt zu melden, wenn er weiß, dass sein Beschäftigungsverhältnis endet. Andernfalls drohen, wie hier, Kürzungen des Arbeitslosengeldes.

Nach § 2 II Nr. 3 SGB III sollen Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses über die Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung bei der Agentur für Arbeit informieren. Der klagende Arbeitnehmer hat von seinem Arbeitgeber in dem Verfahren des Arbeitsgerichts Frankfurt mit Hinweis darauf, dass die Verpflichtung aus § 2 II Nr. 3 SGB III verletzt worden wäre, Schadensersatz in Höhe des gekürzten Arbeitslosengeldes gefordert.

Das Arbeitsgericht vertrat aber die Ansicht, dass die Vorschrift des § 2 II Nr. 3 SGB III lediglich eine Soll-Vorschrift ist und somit ein Arbeitgeber nicht zwingend verpflichtet sei, einen Arbeitnehmer auf die unverzügliche Meldung beim Arbeitsamt hinzuweisen, so dass daher auch kein Schadensersatz verlangt werden könne.

Da in der Literatur aber hierzu auch eine andere Ansicht vertreten wird, ist Vorsicht geboten, so lange darüber noch nicht höchstrichterlich entschieden ist.

Stand: 18.02.2005