Wenn in einem vom Arbeitgeber formulierten Arbeitsvertrag eine Klausel enthalten ist, wonach der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf einer bestimmten Frist Ausbildungskosten, die vom Arbeitgeber finanziert wurden, zurückzahlen muss, ohne dass es auf die Hintergründe der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ankommt, benachteiligt diese Klausel nach Ansicht des BAG den Arbeitnehmer unangemessen und ist damit nach § 307 I 1 BGB unwirksam. Nach Ansicht des BAG kann die Wirksamkeit der Klausel auch nicht durch eine anderweitige Auslegung hergestellt werden. Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber aufgrund einer derartigen Klausel Ausbildungskosten finanziert erhalten haben, sind also nicht zur Rückzahlung der Ausbildungskosten verpflichtet.