Legt der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer offen, dass er die Probezeit als nicht bestanden ansieht und vor Eintreten des Kündigungsschutzes kündigen möchte, bietet aber gleichzeitig einen Aufhebungsvertrag zu einem die kurze Probezeitkündigungsfrist angemessenen überschreitenden Beendigungszeitpunkt, verbunden mit einer bedingten Wiedereinstellungszusage an, so ersetzt der dann abgeschlossene Aufhebungsvertrag nur eine zulässige Arbeitgeberkündigung während der Wartezeit des § 1 KSchG.

Anmerkung: Arbeitgeber, die vor Ablauf der Probezeit zu dem Schluss kamen, dass sie die fachliche und persönliche Eignung des Arbeitnehmers noch nicht ausreichend testen bzw. beurteilen konnten, sprachen häufig aufgrund der bestehenden Unsicherheit zum Ende der Probezeit eine Kündigung aus. Andernfalls setzen sie sich nämlich nach bisheriger Rechtslage bei der Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis dem Risiko aus, dass nach Ablauf der sechsmonatigen Wartefrist des § 1 KSchG eine Kündigung auf Grundlage des Kündigungsschutzgesetzes nicht mehr möglich war. Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 07.03.2002 bietet sich nun für den Arbeitgeber eine neue Möglichkeit und für den Arbeitnehmer eine weitere Chance. Der Arbeitgeber kann nun dem Arbeitnehmer offen legen, dass er – mangels ausreichender Beurteilungsgrundlage – die Probezeit an sich als nicht bestanden ansieht und daher kündigen möchte. Gleichzeitig kann er dem Arbeitnehmer aber zur weiteren Erprobung einen unbedingten Aufhebungsvertrag, verbunden mit einer bedingten Wiedereinstellungszusage – also für den Fall der Bewährung –, anbieten. Die Probezeit wird quasi durch einen entsprechend befristeten Aufhebungsvertrag verlängert. Bewährt sich der Arbeitnehmer, wird ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen. Besteht er die verlängerte Probezeit nicht, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des befristeten Aufhebungsvertrages.