Zum Sachverhalt:
Die Parteien streiten im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses darum, ob der Betriebsrat gemäß § 102 BetrVG ordnungsgemäß angehört worden ist. In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Arbeitgeber vorgetragen, dass er den Betriebsrat angehört habe und er hat dem Kläger, also dem gekündigten Arbeitnehmer, das zweiseitige Anhörungsschreiben mit der Kündigung vorgelegt. Der Kläger hatte bis in die Berufungsinstanz hinein mit Nichtwissen bestritten, dass der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört worden sei.

Aus den Gründe:
Mit seinem Revisionsurteil hat das Bundesarbeitsgericht nun festgestellt, dass es unzulässig war, dass der Kläger die Anhörung des Betriebsrats in diesem Fall mit Nichtwissen bestritten hat. Wenn nämlich der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit dem Kündigungsschreiben eine Kopie des an den Betriebsrat gerichteten Anhörungsschreibens übermittelt hat, könne der Arbeitgeber im Klageverfahren davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer über dessen Inhalt im Einzelnen informiert und auch aus seiner eigenen Wahrnehmung in der Lage sei, sich zu den Einzelheiten der Betriebsanhörung zu erklären. Daher könne er die ordnungsgemäße Betriebsanhörung nicht mehr pauschal mit Nichtwissen bestreiten, sondern müsse nun seinerseits substantiiert zum Sachvortrag des Arbeitgebers Stellung nehmen.