Nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 27.01.2005 zur Auslegung der Massenentlassungsrichtlinie festgestellt hatte, dass die Kündigungserklärung das Ereignis sei, das als Entlassung im Sinne der Richtlinie gelte, hat das BAG nun im Wege der richtlinienkonformen Auslegung des § 17 I 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) festgestellt, dass ein Arbeitgeber der Agentur für Arbeit die Anzeige über Massenentlassungen vor Ausspruch der Kündigungen zu erstatten hat.

Bislang musste die Anzeige nach der Rechtsprechung des BAG rechtzeitig vor der tatsächlichen Beendigung der Arbeitsverhältnisse erfolgen, so dass diese auch nach der Kündigungserklärung erfolgen konnte. In Zukunft muss die Anzeige nun rechtzeitig vor dem Ausspruch der Kündigung erfolgen.

Ob die nicht rechtzeitige Anzeige zur Unwirksamkeit der Kündigung führt oder auch weiterhin nur die Entlassung nicht vollzogen werden kann, hat das BAG Allerdings dahinstehen lassen.

Den Arbeitgebern kommt nämlich bis zum Erlass der Entscheidung des EuGH im Hinblick auf die Rechtsprechung des BAG ein Vertrauensschutz zu Gute.