Dem Kläger war außerordentlich gekündigt worden. Bei Zugang der Kündigung war der Kläger aber noch nicht sechs Monate beschäftigt, so dass die entsprechende Wartezeit des § 1 I Kündigungsschutzgesetz (KSchG) noch nicht abgelaufen war.

Mit seinem Urteil hat das Bundesarbeitsgericht nun entschieden, dass die Revision des Klägers nicht begründet ist, da der Kläger nicht rechtzeitig Kündigungsschutzklage erhoben hatte.

Nach den Feststellungen des Bundesarbeitsgerichts muss ein Arbeitnehmer auch bei einer außerordentlichen Kündigung innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 I Kündigungsschutzgesetz innerhalb der Klagefrist gemäß § 13 I 2, 4 S. 1 KSchG Kündigungsschutzklage erheben.

Dabei hatte das Bundesarbeitsgericht zur früheren Fassung des Kündigungsschutzgesetzes die Auffassung vertreten, dass die §§ 1 I, 14 KSchG den persönlichen Geltungsbereich im ersten Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes in der Weise regelten, dass § 14 KSchG eine bestimmte Personengruppe, nämlich die Angestellten in leitender Stellung, allgemein ausschließen und § 1 I KSchG für den dann verbleibenden Kreis der Arbeitnehmer nochmals diejenigen ausscheide, die noch nicht länger als 6 Monate beschäftigt seien. Die dreiwöchige Klagefrist des Kündigungsschutzgesetz galt nach dieser Meinung daher nicht für die außerordentliche Kündigung.

Hierzu stellte das Bundesarbeitsgericht nun fest, dass § 13 I S. 2 KSchG für die Geltendmachung der Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung einschränkungslos auf § 4 S.1 und die §§ 5 bis 7 KSchG verweise. Während § 14 I KSchG die dort genannten Personen ausdrücklich aus dem Geltungsbereich der §§ 1 bis 14 KSchG herausnehme, würde § 1 I KSchG lediglich vorsehen, dass die Kündigung durch den Arbeitgeber der sozialen Rechtfertigung bedarf, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden habe. Weitere Rechtsfolgen würde § 1 I KSchG hinsichtlich der Kündigungsschutzklage nicht regeln und durch diese Bestimmung würde auch, anderes als durch § 14 I KSchG, gerade nicht der gesamte erste Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes für unanwendbar erklärt. Da gemäß der seit 1.1.2004 geltenden Fassung des KSchG gemäß § 23 I 3 KSchG auch Arbeitnehmer in Kleinbetrieben die dreiwöchige Klagefrist einzuhalten haben, gibt es neben § 14 I KSchG keine Vorschrift, die Arbeitnehmer vollständig vom Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes ausschließt.

Die Anwendung von §§ 13 I 2, 4 S. 1 KSchG auf die außerordentliche Kündigung innerhalb der Wartezeit entspräche auch dem Zweck der dreiwöchigen Frist, alsbald Klarheit zu erlangen, ob die Kündigung wirksam ist oder nicht. Es gebe keinen Grund, Arbeitnehmer im Übrigen ungleich zu behandeln.