Der Arbeitnehmer war im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses beschäftigt. Die Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung war im Arbeitsvertrag nicht vereinbart worden. Dennoch kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Befristung mit einer Frist laut dem Rahmentarifvertrag für das Baugewerbe. Der Arbeitnehmer hatte dann erst nach Ablauf der Klagefrist des § 4 KschG Kündigungsschutzklage erhoben.

Mit seinem Urteil hat das BAG entschieden, dass die Klagefrist des § 4 KschG auch dann einzuhalten ist, wenn die ordentliche Kündigung gegen das Kündigungsverbot gemäß § 15 Abs. 3 TzBfG verstößt, weil der befristete Vertrag weder die Möglichkeit vorsieht, dass Arbeitsverhältnis ordentlich zu kündigen noch die Anwendbarkeit eines Tarifvertrages vereinbart ist, der ein solches Kündigungsrecht enthält.

Arbeitnehmer müssen daher auch, wenn sie sich gegen eine Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses wehren wollen, die Klagefrist des § 4 KSchG einhalten.

Stand: 25.11.2010