Die Parteien stritten darüber, ob der Arbeitgeber aufgrund einer arbeitsvertraglichen Bruttolohnabrede berechtigt war, Lohn- und Kirchensteuer zu Lasten des Arbeitnehmers abzuziehen oder ob er gemäß der sonst üblichen Praxis im Unternehmen eine Pauschalversteuerung nach den Regeln über die geringfügige Beschäftigung durchführen musste.

Nach Ansicht des Gerichts war es zunächst denkbar, dass eine betriebliche Übung zugunsten des Arbeitnehmers dadurch entstanden ist, dass der Arbeitgeber nicht nur die Pauschalbesteuerung des Einkommens aus seiner geringfügigen Beschäftigung gewählt, sondern diese Steuer auch getragen hatte.

Der Arbeitsvertrag enthielt aber außerdem eine Regelung, nach der zukünftige Vertragsänderungen der Schriftform bedürfen und mündliche Vereinbarungen über die Aufhebung der Schriftform nichtig sind. Nach der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ist wegen dieser sog. doppelten Schriftformklausel aber keine betriebliche Übung und somit keine dauernde Bindung des Arbeitgebers zustande gekommen.

Eine doppelte Schriftformklausel schließt somit Ansprüche auf üblich gewordene Leistungen nach den Grundsätzen der betrieblichen Übung aus.