Wird eine Betriebsvereinbarung im Zuge eines Betriebsübergangs nach § 613 a I 2 BGB zum – individualrechtlichen – Inhalt des Arbeitsverhältnisses, ist sie vor der Ablösung durch eine – spätere – Betriebsvereinbarung nicht im weiteren Umfang gestützt, als wenn sie kollektivrechtlich weiter gelten würde.

Im Verhältnis zu der neuen Betriebsvereinbarung gilt damit nicht das Günstigkeit-, sondern das Ablösungsprinzip.