Ein Mitarbeiter des beklagten Arbeitgebers bemerkte im Februar 2004 mögliche Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Bestellung von Küchen. Nach internen Recherchen wurde am 02.03.2004 zur Aufklärung ein Gespräch mit der Händlerfirma, mit der der Arbeitgeber zusammenarbeitete, geführt. Darin bestätigten sich die Unregelmäßigkeiten und die Beteiligung des klagenden Arbeitnehmers daran. Nachdem über das Gespräch ein schriftliches Gesprächsprotokoll, das auch vom Händler bestätigt worden war, vorlag, wollte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer anhören. Der Arbeitnehmer sagte aber einen für den 05.03.2004 vorgeschlagenen Termin mit Hinweis auf eine Erkrankung ab. Nachdem der Arbeitnehmer auch zu weiteren Terminen am 09.03.2004 und 15.03.2004 nicht erschien, hörte der Arbeitgeber den Betriebsrat an und sprach mit Schreiben vom 18.03.2004 eine fristlose Kündigung aus.

Der Arbeitnehmer erhob gegen die außerordentliche Kündigung Kündigungsschutzklage und berief sich darauf, dass die zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist des § 626 II BGB nicht eingehalten worden sei. Dieser Ansicht folgte das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm nicht und stellte fest, dass der Beginn der zweiwöchigen Kündigungserklärungsfrist des § 626 II BGB so lange gehemmt ist, bis der Kündigungsberechtigte die zur Aufklärung des Kündigungssachverhalts nach pflichtgemäßen Ermessen erforderlich erscheinenden Aufklärungsmaßnahmen ergreift. Dabei sei die Anhörung des Arbeitnehmers zwar keine Wirksamkeitsvoraussetzung einer Tatkündigung, sie gehöre aber regelmäßig zu den erforderlichen Aufklärungsmaßnahmen, damit der Arbeitnehmer Gelegenheit erhält, entlastende Umstände vorzutragen.

Nach Ansicht des LAG Hamm war der Arbeitgeber daher im Rahmen der Aufklärung des Sachverhalts auch im Rahmen der Fürsorgepflicht berechtigt, den Arbeitnehmer zur Sachverhaltsaufklärung anzuhören und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen, so dass als frühestmöglicher Zeitpunkt für den Beginn der zweiwöchigen Kündigungserklärungsfrist der erste vorgeschlagene Termin zur Anhörung am 05.03.2004 in Betracht kam. Demnach war die Kündigungserklärungsfrist des § 626 II BGB beim Ausspruch bzw. Zugang der Kündigung noch nicht abgelaufen.