Nach der Entscheidung des BAG muss ein Arbeitgeber bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die Parteien unter Verstoß gegen § 622 VI BGB für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer eine längere Frist als für die Kündigung durch den Arbeitgeber vereinbart haben, die vereinbarte, längere Kündigungsfrist einhalten.

In dem dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt war in einem Arbeitsvertrag geregelt, dass die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres kündigen kann. Für die Kündigung des Arbeitgebers wurde auf den Tarifvertrag verwiesen, nach dem eine Kündigungsfrist von vier Wochen zur Monatsmitte oder zum Monatsende vorgesehen war.

Nach Ansicht des BAG war die mit Verweis auf den Tarifvertrag vereinbarte Kündigungsfrist für den Arbeitgeber nichtig, weil sie kürzer war als die Kündigungsfrist für die Arbeitnehmerin. Nach den Feststellungen des BAG ergibt sich als Rechtsfolge dieses Verstoßes, dass der Arbeitgeber die längere Kündigungsfrist, die zugunsten der Arbeitnehmerin vereinbart war, einhalten muss.