Ein wissenschaftlicher Angestellter einer Bundesbehörde, der häufig Dienstreisen unternehmen musste, begehrte mit seiner Klage für ds Jahr 2002 eine Zeitgutschrift von 155 Stunden. Außerdem wollte er die Behörde verpflichten, seinen Dienstplan in Zukunft so zu gestalten, dass er pro Arbeitstag einschließlich der Reisezeiten nicht mehr als 10 Stunden eingesetzt wird. Die Klage wurde in allen Instanzen abgewiesen.

Das BAG stellte zunächst fest, dass bei Dienstreisen nach den tariflichen Bestimmungen des öffentlichen Rechts nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme im Rahmen von Dienstreisen als vergütungspflichtige Arbeitszeit gilt. Reisezeiten seien ausgenommen.

Nach Ansicht des BAG gelten die bei Dienstreisen anfallenden Fahrtzeiten auch nach dem geltenden Arbeitsschutzrecht jedenfalls dann nicht als Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht die Benutzung eines selbst zu lenkenden Fahrzeugs vorschreibt und dem Arbeitnehmer auch überlassen bleibt, wie er die Fahrtzeit gestaltet. Die im Rahmen von Dienstreisen anfallenden Fahrtzeiten seien dann Ruhezeiten im Sinne des Arbeitszeitgesetzes.