Mit diesem Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die in § 622 Abs. 2 S. 2 BGB enthaltene Regelung, wonach für die Bestimmung von Kündigungsfristen eine Berechnung der Beschäftigungsdauer erst Zeiten ab dem 25. Lebensjahr berücksichtigt werden, unwirksam ist.

Nach Ansicht des EuGH liegt darin eine unzulässige Diskriminierung aufgrund des Alters vor, die nach EU-Recht unzulässig ist. Der EuGH verwies darauf, dass eine auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung nur dann zulässig ist, wenn sie durch ein legitimes Ziel aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt oder Berufsbildung geboten sei und die Mittel müssten angemessen und geeignet sein. Dies sei hier nicht der Fall.